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83.
Zuständige Behörde im Sinne des § 6 Abs. 3 ist der Bezirksdirektor.
8 4.
Die Landwirtschaftskammer für das Großherzogtum Sachsen wird beauftragt,
bei der Abgabe der in 8 1 der Bundesratsverordnung aufgeführten Futtermittel
innerhalb der Kommunalverbände zur Unterstützung des Bezirksdirektors mitzuwirken.
85.
Die Ministerialverordnung vom 13. Juli 1915 (Regierungsblatt S. 179)
ist, soweit sie zuckerhaltige Futtermittel betrifft, aufgehoben.
Weimar, den 7. Oktober 1915.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Anteutsch.
(Nr. 183.) Ministerialverordnung vom 8. Oktober 1915 über Höchstpreise im Kleinhandel mit
Kartoffeln.
Auf Grund des Gesetzes, betreffend Höchstpreise vom 4. August 1914 (Reichs-
Gesetzblatt S. 516) bestimmen wir:
§ 1. Der Hoöchstpreis für Speisekartoffeln im Kleinhandel wird in Gemeinden
mit mehr als 3000 Einwohnern vom Gemeindevorstand, in Gemeinden von
weniger als 3000 Einwohnern vom Großherzoglichen Bezirksdirektor festgesetzt.
Diese Festsetzungen bedürfen der Genehmigung des Großherzoglichen Staats-
ministeriums, Departements des Innern.
§ 2. Der Höchstpreis gilt nicht für Salatkartoffeln.
§ 3. Der Hoöchstpreis gilt für die Ware am Ort der Abnahme ohne Sack
und für Barzahlung beim Empfang. Wird der Kaufpreis gestundet, so dürfen
bis zu 2 Prozent Jahreszinsen über Reichsbankdiskont dem Kaufpreise zuge-
schlagen werden.
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