245
Regierungsblatt
für das
Grohherzogtum Sachsen.
Jahrgang 1915.
Nr. 50.
Inhalt: Ministerialverordnung vom 15. Oktober 1915 zur #Alusführung der Gundesratsverordnung
vom 7. Oktober 1915 über die Anmeldung des im Inlande besindlichen Bermögens von
Angehörigen feindlicher Staaten. S. 245. — Ministerialverordnung vom 15. Oktober 1915
über die Kartoffelversorgung. S. 246. — Inhaltsverzeichnis aus dem Reichs-Gesetzblatt.
246.
(Nr. 194.) Ministerialverordnung vom 15. Oktober 1915 zur Ausführung der Bundesrats-
verordnung vom 7. Oktober 1915 über die Anmeldung des im Inlande
befindlichen Vermögens von Angehörigen feindlicher Staaten.
1. Die Anmeldung des im Inlande befindlichen Vermögens von Angehörigen
feindlicher Staaten nach der Verordnung des Bundesrats vom 7. Oktober 1915
(Reichs-Gesetzblatt S. 633) hat bei der Handelskammer für das Großherzogtum
Sachsen in Weimar zu erfolgen.
2. Die Anmeldung hat auf besonderen Anmeldebogen zu geschehen. Die
Anmeldepflichtigen haben sich die Bogen bei der Anmeldestelle zu beschaffen.
Weimar, den 15. Oktober 1915.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium.
Departement des Innern.
Anteutsch.
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1915.
Ausgegeben in Weimar am 20. Oktober 1915. 58