246
(Nr. 195.) Ministerialverordnung vom 15. Oktober 1915 über die Kartoffelversorgung.
Auf Grund der Bundesratsverordnung über die Kartoffelversorgung vom 9. Oktober
1915 (Reichs-Gesetzblatt S. 647) bestimmen wir:
§ 1. Kommunalverbände im Sinne der Bundesratsverordnung sind die
Gemeinden mit mehr als 3000 Einwohnern. Sie werden als solche durch den
Gemeindevorstand vertreten.
§ 2. Zuständige Behörde ist der Großherzogliche Bezirksdirektor.
§ 3. Höhere Verwaltungsbehörde ist das Großherzogliche Staatsministerium,
Departement des Innern.
Den Enteignungspreis und die Vergütung für Verwahrung setzt der Groß-
herzogliche Bezirksdirektor fest. Auf Beschwerde entscheidet das Großherzogliche
Staatsministerium, Departement des Innern, endgültig.
Weimar, den 15. Oktober 1915.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Anteutsch.
(Nr. 196.) Inhaltsverzeichnis aus dem Reichs-Gesetzblatt.
Das 134. bis 137. Stück des Reichs-Gesetzblattes enthält unter:
Nr. 4903. Gesetz, betreffend Anderung des Gesetzes, betreffend die Unterstützung von
Familien in den Dienst eingetretener Mannschaften, vom 28. Februar
1888 (Reichs-Gesetzblatt S. 59). Vom 30. September 1915.
„ 4904. Bekanntmachung zur Entlastung der Strafgerichte. Vom 7. Oktober 1915.
4905. Bekanntmachung über die Anmeldung des im Inlande befindlichen Ver-
mögens von Angehörigen feindlicher Staaten. Vom 7. Oktober 1915.
4906. Bekanntmachung über die Regelung der wirtschaftlichen Betriebsver-
hältnisse der Branntweinbrennereien und der Betriebsauflagevergütungen
für das Betriebsjahr 1915/16. Vom 7. Oktober 1915.
4907. Bekanntmachung über das Kündigungsrecht der Hinterbliebenen von
Kriegsteilnehmern. Vom 7. Oktober 1915.
’v?
7
’v?
r#uck Weimanuischer Dr###ag G. m. G S#n Wenn.#