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Regierungsblatt
für das
Grohherzogtum Sachsen.
Jahrgang 1915.
Nr. 52.
Inhalt: Ministerialverordnung vom 21. Oktober 1915 über Preisprüfungsstellen. S. 249. — Ministerial-
verordnung vom 23. Oktober 1915 über die Kartoffelversorgung. S. 250. — Ministerialbekannt-
machung über den dritten Rachtrag zur Deutschen Arzneitaxe 1914. S. 251. — Inhaltsver-
zeichnis aus dem Keichs--Gesetzblatt. S. 251. — Inhaltsverzeichnis aus dem Zentralblatt für
das Deutsche Keich. S. 252.
(Nr. 200.) Ministerialverordnung vom 21. Oktober 1915 über Preisprüfungsstellen.
Auf Grund der Bundesratsverordnung über die Errichtung von Preisprüfungs-
stellen und die Versorgungsregelung vom 25. September 1915 (Reichs-Gesetzblatt
S. 607) bestimmen wir:
§ 1. Für das Gebiet des Großherzogtums wird eine Preisprüfungsstelle
unter der Bezeichnung: Landesstelle für Preisprüfung errichtet.
Die Landesstelle für Preisprüfung wird dem Großherzoglichen Staatsministerium,
Departement des Innern, unterstellt.
Sie besteht aus einem Vorsitzenden, 1 oder 2 Stellvertretern und 12 Mit-
gliedern. Vorsitzender, Stellvertreter und Mitglieder werden vom Großherzoglichen
Staatsministerium, Departement des Innern, berufen.
§ 2. Für jeden Verwaltungsbezirk ist vom Großherzoglichen Bezirksdirektor
eine Preisprüfungsstelle zu errichten.
Diese Preisprüfungsstellen haben aus einem Vorsitzenden und mindestens 6,
höchstens 10 Mitgliedern zu bestehen. Den Vorsitzenden und die Mitglieder beruft
der Großherzogliche Bezirksdirektor.
1915.
Ausgegeben in CU#eimar am 28. Oktober 1915. 60