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Regierungsblatt
für das
Grohherzgtum Sachsen.
Jahrgang 1915.
Nr. 55.
Inbalt: Winisterialverordnung vom 31. Oktober 1915 über die Regelung der Fisch= und Wildpreise.
S. 259. — Ministerialverordnung vom 31. Oktober 1915 über die Einschränkung des Fleisch-
und Bettverminister, S. 260. — Ministerialbekanntmachung über die Ersatzwahl eines Land-
Win—“hs S. 260. — Inhaltsverzeichnis aus dem Zentralblatt für das Deutsche
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(Nr. 211.) Ministerialverordnung vom 31. Oktober 1915 über die Regelung der Fisch= und
Wildpreise.
Auf Grund der Bundesratsverordnung über die Regelung der Fisch= und Wild-
preise vom 28. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzblatt S. 716) bestimmen wir:
1. Kommunalverband ist der Verwaltungsbezirk. Er wird durch den Groß-
herzoglichen Bezirksdirektor als Vorstand vertreten.
2. Die Gemeinden innerhalb eines Verwaltungsbezirks werden zur gemein-
samen Festsetzung von Höchstpreisen für Fische und Wild im Kleinhandel vereinigt.
3. Höchstpreise im Kleinhandel für Fische und Wild setzt für das Gebiet des
Kommunalverbandes der Vorstand des Kommunalverbandes fest.
Weimar, den 31. Oktober 1915.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Unteutsch.
1915.
Ausgegeben in Weimar am 6. November 1915. 63