276 (Viehzählung.)
angeordnet. — Zur Ausführung dieses Beschlusses wird für das Großherzogtum
hiermit folgendes bestimmt:
1.
Die Zählung erstreckt sich auf Pferde, Rindvieh, Schafe, Schweine und Ziegen
nach den in der Zählungsliste verzeichneten Altersklassen. Gezählt wird am
1. Dezember ds. Is. mit Zählungsliste durch die Gemeindevorstände, denen es
überlassen bleibt, sich dabei ihrer Gemeindebeamten, einschließlich des Polizeipersonals
und der Dienerschaft, zu bedienen oder besondere Zähler zu bestellen.
Größere Gemeindebezirke sind von dem Gemeindevorstand in eine entsprechende
Zahl von Zählbezirken zu teilen.
2.
Die Zählungslisten sind am 1. Dezember ds. Is. in der Weise auszufüllen,
daß die mit der Aufnahme betrauten Personen das zu zählende Vieh von Haus-
haltung zu Haushaltung ermitteln und in die Liste eintragen. Haushaltungen,
die kein Vieh halten, sind nicht in die Zählungsliste ein zutragen.
3.
Die mit der Zählung beauftragten Personen sind von dem Gemeindevorstand
gehörig zu unterweisen und zu sorgfältigster Beobachtung dieser Verordnung, die
zugleich als Anweisung für die Gemeindevorstände und die Zähler gilt, sowie der
der Zählungsliste vorgedruckten Anleitung anzuhalten. Die von ihnen ausgefüllten
Listen sind zu unterschreiben und spätestens bis zum 5. Dezember an den Ge-
meindevorstand abzuliefern.
4
Die Gemeindevorstände haben die Zählungslisten auf ihre Vollständigkeit und
auf die Richtigkeit der einzelnen Einträge zu prüfen und sie nach bescheinigter
Prüfung in dauerhafter Verpackung an das Thüringische Statistische Amt in
Weimar bis spätestens zum 8. Dezember ds. Is. portofrei einzusenden. Die
Einsendungsfrist ist unter allen Umständen einzuhalten.
2
Das Thüringische Statistische Amt ist beauftragt, die Zählungslisten zu
prüfen und die Ergebnisse zusammenzustellen. — Die Gemeindevorstände werden
deshalb angewiesen, allen Anforderungen des Statistischen Amtes, die zur Durch-
führung der Zählung an sie gestellt werden, sorgfältig und mit größter Beschleu-
nigung zu entsprechen.