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Fettersatzstoffe zum Brotaufstrich vom 11. November 1915 (Reichs-Gesetzblatt
S. 752 und 754) bestimmen wir:
1. Höchstpreisfestsetzungen nach § 3 der Bundesratsverordnungen trifft der
Gemeindevorstand als Ortspolizeibehörde. Festsetzungen dieser Art in Gemeinden
von weniger als 3000 Einwohnern bedürfen der Genehmigung des Großherzog=
lichen Bezirksdirektors.
2. Der Großherzogliche Bezirksdirektor ist befugt, anzuordnen, daß für Ge-
meinden mit weniger als 10000 Einwohnern Höchstpreise im Sinne des § 3 der
Bundesratsverordnungen festgesetzt werden.
3. Die Vereinigung von Gemeinden und Kommunalverbänden zur gemein-
samen Festsetzung von Höchstpreisen bleibt vorbehalten.
Weimar, den 23. November 1915.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Anteutsch.
(Nr. 240.) Ministerialverordnung vom 23. November 1915 über die Regelung der Preise für
Buchweizen und Hirse.
Auf Grund der Bundesratsverordnung über die Regelung der Preise für Buch-
weizen und Hirse vom 11. November 1915 (Reichs-Gesetzblatt S. 750) be-
stimmen wir: -
1. Höchstpreisfestsetzungen nach 8 3 der Bundesratsverordnung trifft der
Gemeindevorstaud als Ortspolizeibehörde.
2. Der Großherzogliche Bezirksdirektor ist befugt, anzuordnen, daß in Ge—
meinden mit weniger als 10000 Einwohnern Höchstpreise im Sinne des § 3 der
Bundesratsverordnung festgesetzt werden.
Weimar, den 23. November 1915.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Anteutsch.