Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1915. (99)

284 
Fettersatzstoffe zum Brotaufstrich vom 11. November 1915 (Reichs-Gesetzblatt 
S. 752 und 754) bestimmen wir: 
1. Höchstpreisfestsetzungen nach § 3 der Bundesratsverordnungen trifft der 
Gemeindevorstand als Ortspolizeibehörde. Festsetzungen dieser Art in Gemeinden 
von weniger als 3000 Einwohnern bedürfen der Genehmigung des Großherzog= 
lichen Bezirksdirektors. 
2. Der Großherzogliche Bezirksdirektor ist befugt, anzuordnen, daß für Ge- 
meinden mit weniger als 10000 Einwohnern Höchstpreise im Sinne des § 3 der 
Bundesratsverordnungen festgesetzt werden. 
3. Die Vereinigung von Gemeinden und Kommunalverbänden zur gemein- 
samen Festsetzung von Höchstpreisen bleibt vorbehalten. 
Weimar, den 23. November 1915. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Anteutsch. 
  
(Nr. 240.) Ministerialverordnung vom 23. November 1915 über die Regelung der Preise für 
Buchweizen und Hirse. 
Auf Grund der Bundesratsverordnung über die Regelung der Preise für Buch- 
weizen und Hirse vom 11. November 1915 (Reichs-Gesetzblatt S. 750) be- 
stimmen wir: - 
1. Höchstpreisfestsetzungen nach 8 3 der Bundesratsverordnung trifft der 
Gemeindevorstaud als Ortspolizeibehörde. 
2. Der Großherzogliche Bezirksdirektor ist befugt, anzuordnen, daß in Ge— 
meinden mit weniger als 10000 Einwohnern Höchstpreise im Sinne des § 3 der 
Bundesratsverordnung festgesetzt werden. 
Weimar, den 23. November 1915. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Anteutsch. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.