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(Nr. 241.) Ministerialverordnung vom 23. November 1915 über die Einfuhr von Getreide,
Hülsenfrüchten, Mehl und Futtermitteln.
Auf Grund der Ausführungsbestimmungen des Reichskanzlers vom 1. Oktober
1915 (Reichsanzeiger Nr. 233 vom 2. Oktober 1915) zur Bundesratsverordnung
vom 11. September 1915, betreffend die Einfuhr von Getreide, Hülseufrüchten,
Mehl und Futtermitteln (Reichs-Gesetzblatt S. 569) bestimmen wir:
1. Zuständige Behörde im Sinne des § 6 der Ausführungsbestimmungen
ist der Großherzogliche Bezirksdirektor.
2. Höhere Verwaltungsbehörde ist das Großherzogliche Staatsministerium,
Departement des Innern.
Weimar, den 23. November 1915.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Anteutsch.
(Nr. 242.) Bekanntmachung über die Otto-Bardenheuer-Stiftung.
Der Kommerzienrat Otto Bardenheuer in Ruhla W. A. hat unter dem
Namen Otto-Bardenheuer-Stiftung eine Stiftung mit dem Sitz in
Ruhla W. A. errichtet und sie mit einem Vermögen von 60000 = ausgestattet.
Die Stiftung soll dem Wohle der Arbeiter und Beamten der Metallwaren-
fabrik von Thiel & Bardenheuer in Ruhla W. A. dienen.
Wir haben diese Stiftung genehmigt.
Weimar, den 24. November 1915.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Anteutsch.
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