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(Nr. 258.) Ministerialverordnung vom 11. Dezember 1915 über Kartoffelpreise.
Auf Grund der Bundesratsverordnung über die Regelung der Kartoffelpreise vom
28. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzblatt S. 711) und der Bekanntmachung des
Reichskanzlers vom gleichen Tage (Reichs-Gesetzblatt S. 709) bestimmen wir:
Die Großherzoglichen Bezirksdirektoren sind befugt, für die Abgabe von
Kartoffeln im Kleinhandel durch den Erzeuger einen Höchstpreis von 3—/ 05 F für
den Zentner festzusetzen, falls die Kartoffeln vom Hofe des Erzeugers abgeholt
werden.
Weimar, den 11. Dezember 1915.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
i. V. Slebogt.
(Nr. 259.) Ministerialbekanntmachung über eine Anderung in der Zusammensetzung einer
Meisterprüfungskommission.
Der Schneidermeister Joh. Wieck in Weimar hat sein Amt als Beisitzer der
Meisterprüfungskommission für Schneider und Damenschneider, die für den I. Ver-
waltungsbezirk, ohne den Amtsgerichtsbezirk Ilmenan, sowie für die Stadt Buttel-
stedt gebildet ist, niedergelegt.
An seiner Stelle ist auf Grund des § 133 Abs. 5 der Gewerbeordnung der
Schneidermeister Otto Giegold in Weimar zum Beisitzer dieser Kommission
ernannt worden.
Mit Bezug auf die Bekanntmachung vom 4. Februar 1902 — Regierungs-
blatt Seite 21 — wird dies zur öffentlichen Kenntnis gebracht.
Weimar, den 7. Dezember 1915.
Großberzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Für den Departementschef:
Slebogt.
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