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Regierungsblatt
für das
Grohherzogtum Sachsen.
Jahrgang 1915.
Nr. 66.
Inhalt: Ausführungsbestimmung zu der Bekanntmachung des Keichskanzlers über die Sicherstellung
von Kriegsbedarf vom 24. Funi 1915 (Keichs-Gesetzblatt S. 357). S. 299. — Inhaltsver-
zeichnis aus dem Keichs-Gesetzblatt. S. 300. — Inhaltsverzeichnis aus dem Zentralblatt für
das Deutsche Reich. S. 300.
(Nr. 263.) Ausführungsbestimmung zu der Bekanntmachung des Reichskanzlers über die
Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 (Reichs-Gesetzblatt
S. 357).
Auf Grund von § 5 der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegs-
bedarf vom 24. Juni 1915 (Reichs-Gesetzblatt S. 357) bestimmen wir folgendes:
Über die Entschädigung, die für die Verwahrung und pflegliche Behandlung
der von der Beschlagnahme betroffenen Gegenstände und für die durch die Beschlag-
nahme bewirkte Verfügungsbeschränkung gewährt werden kann, entscheidet endgültig
als höhere Verwaltungsbehörde der Bezirksdirektor, in dessen Bezirk sich die Gegen-
stände bei Anordnung der Beschlagnahme befunden haben.
Weimar, den 13. Dezember 1915.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Slebogt i. V.
1915.
Ausgegeben in Weimar am 24. Dezember 1915. 73