Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1915. (99)

(Brotgetreide und Mehl.) 13 
Als Bezirks= und Ortslisten dürfen nur diese Formulare verwandt werden. 
Sind Meldebezirke gebildet, und erfolgt die Einsammlung der Anzeigen durch 
Zähler, so haben diese in eine besondere Liste für jeden Zählbezirk das Ergebnis der- 
jenigen Anzeigen einzutragen, welche Vorräte von mehr als 2 Zentnern betreffen, 
und die Anzeigen, nach der Reihenfolge in dieser Liste geordnet, mit der aufge- 
rechneten Bezirksliste am 6. Februar an den Gemeindevorstand oder die Meldestelle 
abzuliefern. Die Anzeigen über Vorräte von weniger als 2 Zentnern sind eben- 
falls an den Gemeindevorstand oder nach dessen Bestimmung an die Meldestelle 
abzuliefern und von diesem sorgfältig aufzubewahren. Der Gemeindevorstand 
hat die Angaben der Anzeigepflichtigen auf Vollständigkeit und 
Richtigkeit zu prüfen. Sind keine Zählbezirke gebildet, so hat er die Anzeigen, 
welche Vorräte von mehr als 2 Zentnern betreffen, in eine Ortsliste einzutragen, 
diese aufzurechnen und bis spätestens zum 10. Februar dem Bezirksdirektor ein- 
zureichen. Sind Zählbezirke gebildet, so hat er die Endsumme der Bezirkslisten zu 
einer Ortsliste zusammenzustellen, aufzurechnen und diese dem Bezirksdirektor ein- 
zureichen. Eine Abschrift der Ortsliste und die gesamten Anzeigeformulare ver- 
bleiben bei dem Gemeindevorstande. In die Bezirks= und Ortslisten sind nur solche 
Angaben aufzunehmen, für welche in diesen eine besondere Spalte vorgesehen ist. 
Über die Aufarbeitung der Angaben über das Saatgut auf Seite 2 des Anzeige- 
vordruckes ergeht besondere Anweisung. Den Gemeindevorständen wird empfohlen, 
eine Aufrechnung dieser Angaben in unmittelbarem Anschluß an die Feststellung 
der Ortslisten vorzunehmen. Der Bezirksdirektor hat die Angaben der Ortslisten 
in eine Bezirksliste zu übertragen, diese zu einer Schlußsumme aufzurechnen, das 
Ergebnis rechnerisch festzustellen, die Liste daraufhin zu bescheinigen, daß in ihr 
sämtliche Gemeinden des Bezirks enthalten sind, und sie bis zum 12. Februar an 
das Thüringische Statistische Amt, Weimar, abzusenden. Das Thüringische 
Statistische Amt Weimar wird mit der Aufrechnung der Bezirkslisten beauftragt 
und hat das im § 9 der Verordnung erforderte Verzeichnis bis zum 20. Februar 
an die Zentralverteilungsstelle einzureichen. 
Zu § 10. Zur Anzeige der verbackenen Vorräte sind auch die mit Hotels, 
Gast= und Schankwirtschaften und sonstigen Gewerbebetrieben verbundenen Bäckereien 
verpflichtet. 
Zu § 11. Die Anzeigen sind am 1., 10. und 20. jedes Monats, erstmalig 
am 10. Februar an den Gemeindevorstand oder die von ihm bestimmte Melde- 
stelle zu erstatten. Der Gemeindevorstand kann ein Anzeigeformular vorschreiben. 
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