Inhaltsverzeichnis : Verfassung und Verwaltungsorganisation der Städte Königreich Sachsen (Vierter Band Erstes Heft)

Königreich  Sachsen.  83

A.  für  die  Städte  mit  RStD.  der  Kreishauptmann¹.

1.  Dieser  hat  in  folgenden  Angelegenheiten  den  Kreisausschuß  zuzuziehen:


a)  bei  Genehmigungserteilungen  zur  Änderung  des  Gemeindebezirks,  zur
Verminderung  des  Stammvermögens,  zur  Übernahme  bleibender  Verbindlichkeiten,
  zur  Heranziehung  der  oben  §  16,  II,  2  bezeichneten  Personen
zu  den  Gemeindeanlagen,  zur  Festsetzung  der  daselbst  4  a  gedachten
Ausnahmen,  zur  Feststellung  des  Gemeindeanlagenfußes  und  zur  Vermehrung
  der  Gemeindeschulden,  falls  der  Kreishauptmann  diese  Vermehrung
  zu  genehmigen  Bedenken  trägt,  sowie  zur  Genehmigung  eines
Nebenerwerbs  seitens  besoldeter  Stadtratsmitglieder  (oben  §  9,  6);

b)  bei  Entscheidungen  über  Einwendungen  gegen  eine  von  den  Stadtverordneten
  ausgesprochene  Zurückweisung  von  Wahlablehnungsgründen,
bei  Entscheidungen  auf  Rekurse  der  oben  §  7,  IV,  2  bezeichneten  Art,
bei  der  Entscheidung  von  Meinungsverschiedenheiten  zwischen  Stadtrat
und  Stadtverordnetenkollegium  (oben  §  11,  II,  4);

c)  bei  Erlaß  von  Anordnungen  über  die  Verwaltung  der  Stadtwaldungen
und  von  Anordnungen  der  vorstehend  II,  3  bezeichneten  Art.

2.  Jeder  der  fünf  Kreishauptmannschaften  ist  ein  Kreisausschuß  beigegeben,
  welcher  unter  dem  Vorsitze  des  Kreishauptmanns  oder  seines  amtlichen
  Stellvertreters  tagt  und  aus  Abgeordneten  der  Bezirksversammlungen
gebildet  wird,  dergestalt,  daß  in  den  Kreishauptmannschaftsbezirken  Bautzen,
Chemnitz  und  Zwickau  jede  Bezirksversammlung  zwei,  in  den  Kreishauptmannschaften
  Dresden  und  Leipzig  jede  Bezirksversammlung  einen  Abgeordneten
  wählt,  außerdem  wählen  (in  gemeinsamer  Sitzung  des  Stadtrates
und  der  Stadtverordneten)  die  Städte  Dresden  und  Leipzig  je  einen  und
die  Stadt  Chemnitz  zwei  Abgeordnete  in  den  Kreisausschuß  der  ihnen  vorgesetzten
  Kreishauptmannschaft.  Die  Abgeordneten,  deren  Amt  ein  unentgeltliches
  Ehrenamt  ist²,  müssen  den  Voraussetzungen  für  die  Wählbarkeit
  zur  Bezirksversammlung  genügen  und  werden  auf  sechs  Jahre  mit
dreijährlicher  Halberneuerung  gewählt,  wobei  Wiederwahl  statthaft  ist,  aber
vom  Ausscheidenden  abgelehnt  werden  kann.  Der  Kreisausschuß  ist  beschlußfähig,
  wenn  außer  dem  Vorsitzenden  mindestens  die  Hälfte  der  Mitglieder
anwesend  ist;  die  Sitzungen  sind  in  der  Regel  öffentlich.  Die  Mitwirkung
des  Kreisausschusses  ist  teils  Entscheidung,  so  daß  der  Kreishauptmann  an  den
Beschluß  des  Ausschusses  gebunden  ist,  teils  nur  Begutachtung.  Die  Mitglieder
des  Kreisausschusses  sind  lediglich  zur  Mitwirkung  bei  einzelnen  Regierungs=¹

  Obere  Instanz:  Ministerium  des  Innern;  s.  auch  oben  §  3,  2.

²  Reisekostenersatz  wird  gewährt.
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