Königreich Sachsen. 83
A. für die Städte mit RStD. der Kreishauptmann¹.
1. Dieser hat in folgenden Angelegenheiten den Kreisausschuß zuzuziehen:
a) bei Genehmigungserteilungen zur Änderung des Gemeindebezirks, zur
Verminderung des Stammvermögens, zur Übernahme bleibender Verbindlichkeiten,
zur Heranziehung der oben § 16, II, 2 bezeichneten Personen
zu den Gemeindeanlagen, zur Festsetzung der daselbst 4 a gedachten
Ausnahmen, zur Feststellung des Gemeindeanlagenfußes und zur Vermehrung
der Gemeindeschulden, falls der Kreishauptmann diese Vermehrung
zu genehmigen Bedenken trägt, sowie zur Genehmigung eines
Nebenerwerbs seitens besoldeter Stadtratsmitglieder (oben § 9, 6);
b) bei Entscheidungen über Einwendungen gegen eine von den Stadtverordneten
ausgesprochene Zurückweisung von Wahlablehnungsgründen,
bei Entscheidungen auf Rekurse der oben § 7, IV, 2 bezeichneten Art,
bei der Entscheidung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Stadtrat
und Stadtverordnetenkollegium (oben § 11, II, 4);
c) bei Erlaß von Anordnungen über die Verwaltung der Stadtwaldungen
und von Anordnungen der vorstehend II, 3 bezeichneten Art.
2. Jeder der fünf Kreishauptmannschaften ist ein Kreisausschuß beigegeben,
welcher unter dem Vorsitze des Kreishauptmanns oder seines amtlichen
Stellvertreters tagt und aus Abgeordneten der Bezirksversammlungen
gebildet wird, dergestalt, daß in den Kreishauptmannschaftsbezirken Bautzen,
Chemnitz und Zwickau jede Bezirksversammlung zwei, in den Kreishauptmannschaften
Dresden und Leipzig jede Bezirksversammlung einen Abgeordneten
wählt, außerdem wählen (in gemeinsamer Sitzung des Stadtrates
und der Stadtverordneten) die Städte Dresden und Leipzig je einen und
die Stadt Chemnitz zwei Abgeordnete in den Kreisausschuß der ihnen vorgesetzten
Kreishauptmannschaft. Die Abgeordneten, deren Amt ein unentgeltliches
Ehrenamt ist², müssen den Voraussetzungen für die Wählbarkeit
zur Bezirksversammlung genügen und werden auf sechs Jahre mit
dreijährlicher Halberneuerung gewählt, wobei Wiederwahl statthaft ist, aber
vom Ausscheidenden abgelehnt werden kann. Der Kreisausschuß ist beschlußfähig,
wenn außer dem Vorsitzenden mindestens die Hälfte der Mitglieder
anwesend ist; die Sitzungen sind in der Regel öffentlich. Die Mitwirkung
des Kreisausschusses ist teils Entscheidung, so daß der Kreishauptmann an den
Beschluß des Ausschusses gebunden ist, teils nur Begutachtung. Die Mitglieder
des Kreisausschusses sind lediglich zur Mitwirkung bei einzelnen Regierungs=¹
Obere Instanz: Ministerium des Innern; s. auch oben § 3, 2.
² Reisekostenersatz wird gewährt.
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