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Regierungsblatt
für das
Großherzogkum Sachsen.
Jahrgang 1915.
Nr. 6.
Inbalt: Ministerialverordnung über Herstellung, Aufbewahrung und Verwendung von Azetylen sowie
über Lagerung von Kalziumkarbid (Alzetylenverordnung). Seite 2
(Nr. 16.) Ministerialverordnung vom 11. Januar 1915 über Herstellung, Aufbewahrung und
Verwendung von Azetylen sowie über Lagerung von Kalziumkarbid, (Azetylen-
verordnung).
In Ausführung eines vom Bundesrat am 28. November 1912 gefaßten Be-
schlusses wird über die Herstellung, Aufbewahrung und Verwendung von Azetylen
sowie über die Lagerung vou Kalziumkarbid auf Grund des § 1 Ziffer 2 des
Gesetzes vom 7. Jannar 1854 über das Strafandrohungsrecht der Polizeibehörden
(Regierungsblatt S. 17) und nach gutachtlicher Anhörung der Vorstände der Be-
rufsgenossenschaften gemäß § 1206 Abs. 2 der Reichsgewerbeordnung hierdurch
folgendes verordnet: 81.
Wer Azetylen herstellen und verwenden oder wer Kalziumkarbid lagern will, n für
hat dies unbeschadet der Bestimmungen im § 35 spätestens bei der Inbetriebsetzung rab
der Anlage der Polizeibehörde des Ortes auzuzeigen, an dem der Betrieb stattfinden “
soll. Daneben sind die Verkäufer von Azetylenanlagen verpflichtet, der vorbezeich-
neten Behörde spätestens bei der Ablieferung der Apparate diejenigen Personen zu
bezeichnen, welche Azetylenanlagen zum Zwecke der Herstellung von Azetylen erwerben.
Mit der ersteren Anzeige sind zwei genaue Beschreibungen und zwei deutliche
Schnittzeichnungen der Apparate mit eingetragenen Maßen sowie bei nicht im
Freien aufzustellenden, feststehenden Apparaten zwei deutliche Baurisse und Lage-
pläne des Ausstellungsraumes vorzulegen. Aus diesen müssen alle im Umkreis von
mindestens 5 Meter um die Azetylenanlage liegenden Gebäude oder Räume nebst
deren Tür= und Fensteröffnungen ersichtlich sein. Die Beschreibung muß die Ein-
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Ausgegeben in Weimar am 24. Februar 1915.