Allgemeine tech-
nische Grundsätze
r Azetplen-
anlagen.
22 (Azetylenverordnung.)
richtung und die Betriebsweise des Apparats sowie die Art der Reinigung des
Gases, bei Schneid= und Schweißapparaten auch die Einrichtung der Wasservorlage,
erkennen lassen.
Die gleiche Anzeige ist bei wesentlichen Anderüngen der Apparate, ihres Auf-
stellungsorts oder der nächsten Umgebung zu erstatten. Die für eine solche Anzeige
erforderlichen Belege können sich auf die Abänderungen beschränken.
Die Besitzer beweglicher Apparate, deren Typ nach § 14 der Verordnung vom
Staatsministerium zugelassen ist, erhalten auf Antrag zu den im § 27 angegebenen
Zwecken eine Bescheinigung über die erfolgte Anmeldung unter Rückgabe der zweiten
Ausfertigungen der Beschreibung und Zeichnung der Anlage.
82.
Azetylenanlagen und Kalziumkarbidlager müssen den nachfolgenden Bestim—
mungen und den anerkannten Regeln der Wissenschaft und Technik entsprechend
ausgeführt werden. Als solche gelten bis auf weiteres die in der Anlage zusammen-
gestellten Grundsätze.
83.
Die Herstellung und Aufbewahrung von Azetylen darf nicht in oder unter
Räumen erfolgen, die häufig von Menschen betreten werden (vergl. jedoch 8§ 12
und 14). Bei Aufstellung der Apparate über solchen Räumen muß der Fußboden
wasserdicht sein.
8 4.
Am Entwickler jedes Azetylenapparats muß an leicht wahrnehmbarer Stelle
ein Schild angebracht sein, welches den Namen oder die Firma und den Wohnort
des Fabrikanten oder Lieferanten, das Jahr der Anfertigung, die laufende Fabri-
kationsnummer, den nutzbaren Inhalt des Gasbehälters (in Liter), die größte
Dauerleistung in Stundenliter und gegebenenfalls die Nummer, unter der der
Apparatentyp geprüft und vom Staatsministerium zugelassen ist, angibt. Bei Ent-
wicklern, bei denen das Kalziumkarbid die Gasglocke belastet, ist ferner das Höchst-
gewicht der zulässigen Gesamtbelastung anzugeben.
85.
Die Azetylenapparate müssen in allen Teilen so hergestellt werden, daß sie hin-
reichend gegen Formveränderung und gegen Rosten geschützt sowie gasdicht sind.