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den Aufstellungsraum entweichen kann; insbesondere muß der Gas-
behälter die Gasausbeute aus der ganzen im Apparat aufgespeicherten
Menge Kalziumkarbid oder bei zuverlässiger Unterteilung des Vorrats
die der Teilmenge entsprechende Gasmenge aufnehmen können.
b) Der Typ der Apparate einschließlich desjenigen der Wasservorlage muß
fachmännisch, auch im Betriebe, geprüft und begutachtet sowie vom
Staatsministerium für diesen Zweck besonders zugelassen sein. Die
UÜbereinstimmung der einzelnen Apparate mit dem zugelassenen Typ ist
durch amtliche Stempelung der Kupfernieten oder Zinntropfen, mit
denen das Schild (§ 4) am Entwickler des Apparats zu befestigen ist,
nachzuweisen.
xc) Sicherheitsrohre müssen ins Freie geführt werden; die Ausmündungs-
stellen müssen den Bestimmungen des § 8 entsprechen.
8 16.
Kalkschlammgruben müssen im Freien angelegt werden. Bedeckte Gruben sind ellca
mit einer wirksamen Entlüftungsvorrichtung zu versehen, offene mit Geländer zu
umgeben. Oberhalb, jedoch in der Nähe der Grube, ist ein Schild mit dem Ver—
bote des Rauchens und des Umgehens mit glimmenden oder brennenden Gegen-
ständen anzubringen.
8 16.
Die Apparatenräume dürfen nur für die Zwecke des Betriebs der Apparate #### uer ##e
verwendet und von Unbefugten nicht betreten werden. Das Betreten der Räume
mit Licht, die Benutzung von Feuerzeug sowie das Rauchen in ihnen ist verboten.
Diese Verbote sind außen an den Eingangstüren durch Anschläge deutlich sichtbar
zu machen. Sie beziehen sich nicht auf Arbeitsräume, innerhalb deren Apparate zu
technischen Zwecken (z. B. zum Schneiden, Schweißen) benutzt werden dürfen.
Das Betreten von Apparatenräumen mit elektrischen Hand= oder Taschenlampen
ist gestattet.
§ 17.
In jedem Raume, in dem Azjetylenapparate dauernd benutzt werden, muß an
einer in die Augen fallenden Stelle eine Anweisung über die Behandlung der
Apparate im regelmäßigen Betrieb und bei Störungen in deutlicher, gegen zer-
störende Einflüsse geschützter Schrift angeschlagen werden.