Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1915. (99)

(Azetylenverordnung.) 29 
den Lagerraum und der Zutritt etwa entwickelten Azetylens zu offenem Feuer oder 
hocherhitzten Gegenständen ausgeschlossen ist. 
Die Lagerung in Kellern ist untersagt. 
96•23. 
Mengen von mehr als 1000 Kilogramm Kalziumkarbid dürfen unter Be- 
achtung der Vorschriften der §§ 19 und 22 nur in Räumen gelagert werden, die 
von anstoßenden Räumen und benachbarten Gebäuden durch massive, den bau- 
polizeilichen Bestimmungen entsprechende Brandmauern, von darunter befindlichen 
Räumen durch massive, öffnungslose Gewölbe getrennt sind. 
Brandmanern dürfen durch feuerfeste, selbsttätig schließende Türen durch- 
brochen sein. Wo die Brandmauern den Abschluß des Lagerraums gegen ein 
Nachbargebäude bilden, das mindestens 3 Meter entfernt ist, können sie durch eine 
Wellblechwand ersetzt werden. Gegen ein Nachbargebäude, das einen Abstand von 
mindestens 5 Meter hat, ist eine Abtrennung durch eine Brandmauer oder Well- 
blechwand nicht erforderlich. 
Die Türen müssen nach außen ausschlagen. 
Die Mitlagerung explosiver oder leicht entzündlicher Gegenstände ist gestattet 
in Lagerräumen, in denen eine Umpackung oder ein Abfüllen leicht entzündlicher 
Gegenstände und Flüssigkeiten oder des Kalzinmkarbids nicht stattfindet. Die 
Räume dürfen mit Licht nicht betreten werden und als Innenbeleuchtung nur 
elektrische Glühlampen mit starker Fassung und überglocke und außerhalb des 
Raumes angebrachtem Schalter erhalten. Ist eine Außenbeleuchtung vorhanden, 
so darf sie nur hinter dicht schließenden, nicht öffenbaren Fenstern aus starkem 
Glase stattfinden. 
8 24. 
Die Lagerung von Kalziumkarbid im Freien ist nur in wasserdichten Metall- « in Srelen 
gefäßen in einer Entfernung von mindestens 5 Meter von Gebäuden gestattet. Die 
Lagerstätte ist auf allen Seiten in einem Abstande von mindestens 1 Meter mit 
einem Zaune oder Drahtgitter zu versehen. Der Raum zwischen Lager und Um- 
wehrung ist von breunbaren oder explosiblen Gegenständen freizuhalten. 
Das Kalziumkarbid ist auf einer Bühne zu lagern, von deren Unterkante bis 
zum Erdboden ein freier Zwischenraum von mindestens 20 Zentimeter vorhanden 
sein muß. 
1915. 7
	        
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