(Azetylenverordnung.) 29
den Lagerraum und der Zutritt etwa entwickelten Azetylens zu offenem Feuer oder
hocherhitzten Gegenständen ausgeschlossen ist.
Die Lagerung in Kellern ist untersagt.
96•23.
Mengen von mehr als 1000 Kilogramm Kalziumkarbid dürfen unter Be-
achtung der Vorschriften der §§ 19 und 22 nur in Räumen gelagert werden, die
von anstoßenden Räumen und benachbarten Gebäuden durch massive, den bau-
polizeilichen Bestimmungen entsprechende Brandmauern, von darunter befindlichen
Räumen durch massive, öffnungslose Gewölbe getrennt sind.
Brandmanern dürfen durch feuerfeste, selbsttätig schließende Türen durch-
brochen sein. Wo die Brandmauern den Abschluß des Lagerraums gegen ein
Nachbargebäude bilden, das mindestens 3 Meter entfernt ist, können sie durch eine
Wellblechwand ersetzt werden. Gegen ein Nachbargebäude, das einen Abstand von
mindestens 5 Meter hat, ist eine Abtrennung durch eine Brandmauer oder Well-
blechwand nicht erforderlich.
Die Türen müssen nach außen ausschlagen.
Die Mitlagerung explosiver oder leicht entzündlicher Gegenstände ist gestattet
in Lagerräumen, in denen eine Umpackung oder ein Abfüllen leicht entzündlicher
Gegenstände und Flüssigkeiten oder des Kalzinmkarbids nicht stattfindet. Die
Räume dürfen mit Licht nicht betreten werden und als Innenbeleuchtung nur
elektrische Glühlampen mit starker Fassung und überglocke und außerhalb des
Raumes angebrachtem Schalter erhalten. Ist eine Außenbeleuchtung vorhanden,
so darf sie nur hinter dicht schließenden, nicht öffenbaren Fenstern aus starkem
Glase stattfinden.
8 24.
Die Lagerung von Kalziumkarbid im Freien ist nur in wasserdichten Metall- « in Srelen
gefäßen in einer Entfernung von mindestens 5 Meter von Gebäuden gestattet. Die
Lagerstätte ist auf allen Seiten in einem Abstande von mindestens 1 Meter mit
einem Zaune oder Drahtgitter zu versehen. Der Raum zwischen Lager und Um-
wehrung ist von breunbaren oder explosiblen Gegenständen freizuhalten.
Das Kalziumkarbid ist auf einer Bühne zu lagern, von deren Unterkante bis
zum Erdboden ein freier Zwischenraum von mindestens 20 Zentimeter vorhanden
sein muß.
1915. 7