(Azetylenverordnung.) 31
5. auf Azetylenfackeln, welche im Freien, außerhalb von Gebäuden, Uber-
dächern, Schuppen und in genügender Entfernung von leicht entzünd-
lichen Stoffen aufgestellt sind, sofern der Typ und die Größe der
Fackeln vom Staatsministerium auf Grund einer fachmännischen Prü-
fung und Begutachtung besonders zugelassen und ihr Schild (8 4) ent-
sprechend § 14 abgestempelt ist,
6. auf die Gewinnung und Verwendung von Azetylen aus gelöstem Ajze-
tylen, sofern die zur Aufbewahrung des gelösten Azetylens benutzten
Gefäße den Bestimmungen der Eisenbahn-Verkehrsordnung entsprechen-
8 27.
Eine wiederholte Anzeige über die vorübergehende Inbetriebsetzung beweglicher
Azetylenapparate für technische Zwecke, deren Typ und Größe vom Staatsministe-
rium auf Grund des § 14 besonders zugelassen ist, in dem Bezirk anderer Polizei-
behörden ist nicht erforderlich, wenn der Eigentümer die im § 1 vorgeschriebene
Anzeige mit dem Nachweis der Zulassung des Apparatentyps durch das Staats-
ministerium der Polizeibehörde seines Wohnsitzes erstattet hat und die im § 1
Abs. 4 erwähnte Bescheinigung bei dem Apparate mitgeführt wird. Dessgleichen
bedürfen solche Apparate, wenn sie in einem anderen Bundesstaate gemäß § 1 der
Verordnung angemeldet worden sind, bei vorübergehender Inbetriebnahme im Groß-
herzogtum Sachsen keiner erneuten Anzeige, vorausgesetzt, daß sie durch Stempelung
des Schildes (§§ 4 und 14 der Verordnung) als in einem anderen Bundesstaate
zugelassen kenntlich gemacht sind und daß die im § 1 Abs. 4 erwähnte Bescheinigung
mitgeführt wird.
Dieselbe Erleichterung wird beweglichen Apparaten für Beleuchtungszwecke
(z. B. für Schaubuden) gewährt, wenn einer der nach § 14 für technische Zwecke
besonders zugelassenen Apparatentypen zur Beleuchtung benutzt wird. Ferner braucht
bei Benutzung solcher Apparate der nach § 13. Abs. 1 geforderte Abstand von
5 Meter nicht eingehalten zu werden, wenn die Aufstellung gemäß § 13 Abst. 2
in einem geschlossenen Wagenkasten erfolgt.
8 28.
Die Bezirksdirektoren sind ermächtigt, für einzelne Fälle, das Staatsministe-
rium beim Vorliegen besonderer Verhältnisse allgemein Ausnahmen von den Be-
stimmungen dieser Verordnung zuzulassen. Solche Ausnahmen sind insbesondere
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