Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1915. (99)

(Azetylenverordnung.) 31 
5. auf Azetylenfackeln, welche im Freien, außerhalb von Gebäuden, Uber- 
dächern, Schuppen und in genügender Entfernung von leicht entzünd- 
lichen Stoffen aufgestellt sind, sofern der Typ und die Größe der 
Fackeln vom Staatsministerium auf Grund einer fachmännischen Prü- 
fung und Begutachtung besonders zugelassen und ihr Schild (8 4) ent- 
sprechend § 14 abgestempelt ist, 
6. auf die Gewinnung und Verwendung von Azetylen aus gelöstem Ajze- 
tylen, sofern die zur Aufbewahrung des gelösten Azetylens benutzten 
Gefäße den Bestimmungen der Eisenbahn-Verkehrsordnung entsprechen- 
8 27. 
Eine wiederholte Anzeige über die vorübergehende Inbetriebsetzung beweglicher 
Azetylenapparate für technische Zwecke, deren Typ und Größe vom Staatsministe- 
rium auf Grund des § 14 besonders zugelassen ist, in dem Bezirk anderer Polizei- 
behörden ist nicht erforderlich, wenn der Eigentümer die im § 1 vorgeschriebene 
Anzeige mit dem Nachweis der Zulassung des Apparatentyps durch das Staats- 
ministerium der Polizeibehörde seines Wohnsitzes erstattet hat und die im § 1 
Abs. 4 erwähnte Bescheinigung bei dem Apparate mitgeführt wird. Dessgleichen 
bedürfen solche Apparate, wenn sie in einem anderen Bundesstaate gemäß § 1 der 
Verordnung angemeldet worden sind, bei vorübergehender Inbetriebnahme im Groß- 
herzogtum Sachsen keiner erneuten Anzeige, vorausgesetzt, daß sie durch Stempelung 
des Schildes (§§ 4 und 14 der Verordnung) als in einem anderen Bundesstaate 
zugelassen kenntlich gemacht sind und daß die im § 1 Abs. 4 erwähnte Bescheinigung 
mitgeführt wird. 
Dieselbe Erleichterung wird beweglichen Apparaten für Beleuchtungszwecke 
(z. B. für Schaubuden) gewährt, wenn einer der nach § 14 für technische Zwecke 
besonders zugelassenen Apparatentypen zur Beleuchtung benutzt wird. Ferner braucht 
bei Benutzung solcher Apparate der nach § 13. Abs. 1 geforderte Abstand von 
5 Meter nicht eingehalten zu werden, wenn die Aufstellung gemäß § 13 Abst. 2 
in einem geschlossenen Wagenkasten erfolgt. 
8 28. 
Die Bezirksdirektoren sind ermächtigt, für einzelne Fälle, das Staatsministe- 
rium beim Vorliegen besonderer Verhältnisse allgemein Ausnahmen von den Be- 
stimmungen dieser Verordnung zuzulassen. Solche Ausnahmen sind insbesondere 
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