32 (Azetylenverordnung.)
für die Versuchslaboratorien von Fabriken und in den [Fällen der 88 12, 14,
26 Ziffer 4 und 5 zulässig.
Für die Ausführung der Typenprüfung von Azetylenapparaten, für die gemäß
den §§ 12, 14 und 26 Ziffer 4 und 5 der Verordnung die Zulassung beantragt
#wird, ist die anliegende Prüfungsordnung (Anlage A) maßgebend.
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§29.
o ln Die Besitzer von Anlagen zur Herstellung und Verwendung von Aszzetylen
anlagen.
sind verpflichtet, soweit nicht die Ausnahmen des § 26 zutreffen, nach der An-
meldung (§ 1) eine amtliche Prüfung (Abnahme) der Anlage durch Sachpverständige
zu gestatten, die hierzu nötigen Arbeitskräfte und Vorrichtungen bereit zu stellen
und die Kosten der Prüfungen zu tragen. Das Gleiche gilt, wenn für die Anlage
gemäß § 1 Abs. 3 eine erneute Anzeige erforderlich ist.
Von der bevorstehenden Prüfung ist der Besitzer mindestens eine Woche vor-
her von dem Sachverständigen in Kenntnis zu setzen. Der Besitzer kann verlangen,
daß die Prüfung innerhalb acht Wochen nach Anmeldung der Anlage bei der Orts-
polizeibehörde erfolgt. Der Sachverständige kann die Außerbetriebsetzung der Anlage
fordern, sofern es sich zum Zwecke der Prüfung als notwendig erweist.
Werden bei der Prüfung Mängel festgestellt, so hat der Sachverständige der
Ortspolizeibehörde davon Kenntnis zu geben; diese hat die Beseitigung der Mängel
innerhalb einer von dem Sachpverständigen festzusetzenden angemessenen Frist durch
polizeiliche Verfügung anzuordnen und nach Ablauf der Frist — soweit der Sach-
verständige es für ubtig hält — eine erneute amtliche Prüfung herbeizuführen.
Nach der endgültigen Abnahme hat der Sachverständige die Abnahmebescheini-
gung in zweifacher Ausfertigung der Ortspolizeibehörde zu übersenden, welche —
sofern gegen die Benutzung der Anlage etwa nach Maßgabe des § 12 keine Be-
denken obwalten — eine der Bescheinigungen dem Besitzer behändigt, Dieser hat
die Bescheinigung so aufzubewahren, daß sie den zur Aufsicht über die Anlage zu-
ständigen Beamten jederzeit vorgelegt werden kann. Das Gleiche gilt hinsichtlich
der im § 1 Abs. 4 gedachten Bescheinigung über die erfolgte Anmeldung beweg-
licher Apparate zu den im § 27 angegebenen Zwecken.
Apparate, deren Typ von der zuständigen Behörde eines anderen Bundesstaats
nach Maßgabe der §§ 14 und 26 Ziffer 4 und 5 zugelassen worden ist, sind bei
vorübergehender Inbetriebnahme im Großherzogtum keiner wiederholten Typen= oder
einer Abnahmeprüfung zu unterziehen, sofern ihre Übereinstimmung mit dem ge-
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