(Azetylenverordnung.) 48
3. In der Regel soll die Dauer der Betriebsprüfung nicht unter 4 Stunden
betragen, wobei die Dauer der Beschickung mit Kalziumkarbid oder Wasser und die
Dauer der Entschlammung außer Ansatz bleiben. Der Apparat ist mit der auf
dem Schilde (vergl. § 4 der Verordnung) angegebenen oder beantragten größten
Dauerleistung möglichst so lange zu beanspruchen, bis derjenige Grad der Ver-
schlammung erreicht wird, bei welchem Störungen in der Benutzung eintreten.
Es ist hiernach festzustellen, ob die vom Unternehmer aufgestellte Betriebsvorschrift
über die Entschlammung oder Entleerung des Apparats zutreffend erscheint. Die
Betriebsprüfung hat ferner zu ermitteln, ob der Apparat, sei es auch durch nicht
vorschriftsmäßiges Eingreifen der Bedienung oder durch Aufspeicherung größerer als
der zulässigen Menge Kalziumkarbid, überlastet werden kann, und ob dabei die
Entwicklung einer im Verhältnis zu den Abmessungen des Apparats unzulässig
großen Gasmenge oder Temperatursteigerung wirksam verhindert wird oder Ab-
weichungen von den normalen Verhältnissen eintreten. Bei normaler Bedienung des
Apparats dürfen keine irgendwie bedenklichen Mengen Gas austreten.
4. Weiter ist die Betriebsvorschrift darauf zu prüfen, ob sie verständlich und
zutreffend abgefaßt ist, und ob in ihr auf die im Betriebe vorauszusehenden
Störungen und deren Beseitigung (z. B. Wassermangel, Nachfüllung der Wasser-
verschlüsse, Verschlammung) genügend Rücksicht genommen ist.
5. Endlich sind die Wasservorlagen auf ihre Wirkung zu prüfen.
6. Ergeben sich bei der Prüfung Anstände, die durch geringe Anderungen
oder Herabsetzung der höchsten Stundenleistung bei entsprechender Anderung der
Füll= oder Karbidzuführungseinrichtungen behoben werden können, so ist dem Antrag-
steller Gelegenheit zu geben, diese Mängel zu beseitigen oder seinen Antrag abzuändern.
7. Die Antragsteller sind verpflichtet, der technischen Aufsichtskommission nach
Durchführung der Prüfung berichtigte Unterlagen (s. I. 2a bis c) in der erforder-
lichen Zahl einzusenden.
V. 1. Die Untersuchungs= und Prüsstelle hat über die Ergebnisse der Betriebs-
prüfung einen Prüfungsbericht aufzustellen. Derselbe muß die Zeitdauer der ein-
zelnen Prüfungsabschnitte, während welcher der Apparat im vollen Betriebe geprüft
wurde, unter Angabe des Karbid= und Wasserverbrauchs, der Menge des entwickelten
Azetylens, der beobachteten Temperaturen und aller anderen Wahrnehmungen ent-
halten. Ferner ist anzugeben, ob bei der Beschickung oder Entschlammung unzulässige
Mengen von Azetylen entwichen sind, und ob sich im Schlamme starke Dunkel-
färbung (Polymerisationserscheinungen erheblicher Art) gezeigt hat.