44 (Azetylenverordnung.)
2. In dem Bericht ist zum Schlusse eine gutachtliche Außerung darüber ab-
zugeben, ob dem Antrag entsprochen werden kann.
VI. 1. Der Prüfungsbericht ist dem Vorsitzenden der technischen Aufsichts-
kommission vorzulegen.
2. Dieser führt — zunächst auf schriftlichem Wege — im Bedarfsfalle, nament-
lich bei Zweifeln über die Zulassung von Apparatentypen, auf dem Wege münd-
licher Beratung die Entscheidung der Kommission darüber herbei, ob den Bundes-
regierungen die Genehmigung oder Ablehnung der Anträge zu empfehlen ist.
Erforderlichenfalls kann die technische Aufsichtskommission eine Wiederholung der
Betriebsprüfung in ihrer Gegenwart oder eine Ergänzung der Prüfung zwecks
Aufklärung von Zweifeln anordnen. Die Entscheidungen der technischen Aufsichts-
kommission sind endgültig; sie sind mit Gründen zu versehen.
3. Vor Erlaß einer ablehnenden Entscheidung ist der Antragsteller zu ver-
ständigen. Erklärt er sich zur Abänderung des Apparats bereit, ohne daß eine
grundsätzliche Anderung des Typs eintritt, so ist nach Ziffer III zu verfahren. Von
einer Vorprüfung wird in solchen Fällen abgesehen.
VII. 1. Die technische Aufsichtskommission gibt den geprüften Apparatentypen,
die von ihr zur Zulassung gemäß den 8§8§ 12, 14 und 26 Ziffer 4 und 5 der
Verordnung empfohlen werden, Typennummern, und zwar unter dem Buchstaben J
mit fortlaufender Beizahl für solche Apparate, welche gemäß § 12, unter dem
Buchstaben A mit fortlaufender Beizahl für solche, welche gemäß § 14 zugelassen
werden sollen. Beagid= und ähnlichen Apparaten sowie Azetylenfackeln werden fort-
laufende Nummern erteilt. Die technische Aufsichtskommission führt ein Verzeichnis
über die erteilten Nummern. Zur Zulassung des Apparatentyps sind den Landes-
zentralbehörden von der technischen Aufsichtskommission die Entscheidung unter An-
gabe der Typennummern sowie je eine von ihr beglaubigte Zeichnung, Beschreibung
und Betriebsvorschrift des geprüften Apparats zu übersenden.
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