Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1915. (99)

44 (Azetylenverordnung.) 
2. In dem Bericht ist zum Schlusse eine gutachtliche Außerung darüber ab- 
zugeben, ob dem Antrag entsprochen werden kann. 
VI. 1. Der Prüfungsbericht ist dem Vorsitzenden der technischen Aufsichts- 
kommission vorzulegen. 
2. Dieser führt — zunächst auf schriftlichem Wege — im Bedarfsfalle, nament- 
lich bei Zweifeln über die Zulassung von Apparatentypen, auf dem Wege münd- 
licher Beratung die Entscheidung der Kommission darüber herbei, ob den Bundes- 
regierungen die Genehmigung oder Ablehnung der Anträge zu empfehlen ist. 
Erforderlichenfalls kann die technische Aufsichtskommission eine Wiederholung der 
Betriebsprüfung in ihrer Gegenwart oder eine Ergänzung der Prüfung zwecks 
Aufklärung von Zweifeln anordnen. Die Entscheidungen der technischen Aufsichts- 
kommission sind endgültig; sie sind mit Gründen zu versehen. 
3. Vor Erlaß einer ablehnenden Entscheidung ist der Antragsteller zu ver- 
ständigen. Erklärt er sich zur Abänderung des Apparats bereit, ohne daß eine 
grundsätzliche Anderung des Typs eintritt, so ist nach Ziffer III zu verfahren. Von 
einer Vorprüfung wird in solchen Fällen abgesehen. 
VII. 1. Die technische Aufsichtskommission gibt den geprüften Apparatentypen, 
die von ihr zur Zulassung gemäß den 8§8§ 12, 14 und 26 Ziffer 4 und 5 der 
Verordnung empfohlen werden, Typennummern, und zwar unter dem Buchstaben J 
mit fortlaufender Beizahl für solche Apparate, welche gemäß § 12, unter dem 
Buchstaben A mit fortlaufender Beizahl für solche, welche gemäß § 14 zugelassen 
werden sollen. Beagid= und ähnlichen Apparaten sowie Azetylenfackeln werden fort- 
laufende Nummern erteilt. Die technische Aufsichtskommission führt ein Verzeichnis 
über die erteilten Nummern. Zur Zulassung des Apparatentyps sind den Landes- 
zentralbehörden von der technischen Aufsichtskommission die Entscheidung unter An- 
gabe der Typennummern sowie je eine von ihr beglaubigte Zeichnung, Beschreibung 
und Betriebsvorschrift des geprüften Apparats zu übersenden. 
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