Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1915. (99)

(Azetylenverordnung.) 45 
Anlage B. 
Gebührenordnung für die Untersuchungs= und Prüsstelle. 
I. Die Untersuchungs= und Prüfstelle ist berechtigt, nachstehende Gebührensätze 
für die ihr amtlich zugewiesenen Prüfungsgeschäfte zu erheben: 
Gebührenbeetrag 
1. Für die Vorprüfung eines Apparatentyps gemäß Ziffer II 
der Prüfungsordnug . 20 
2. Für die technische Betriebsprüfung und fachmämiische Be— 
gutachtung eines Apparatentyps 
a) nach Maßgabe des § 12 oder § 14 der Verordnung 
oder beider, sofern derselbe Typ in Aussicht ge- 
nommen it 180 
b) nach Maßgabe des 9. 26 Ziffer 4 der Verordnung, 
einschließlich der Prüfung der Patronen 60 
c) nach Maßgabe des § 26 Ziffer 5 der Verordnung 40 
3. Für die zusätzliche Prüfung einer zweiten Größe desselben 
Typs nach Maßgabe der Zifer III Abs. 2 der Prufungs- 
ordnung · ..... 60 
4. Für die erneute Prüfung. eines ze Andernt 2 
Maßgabe der Ziffer V.. Ab. 3 . . 60 
5. Für die Prüfung einer Wosservorlage .... 20. 
II. Die Zusendung der Apparate an die Untersuchungs- und Prüfgele, die 
Aufstellung und die Rücksendung derselben erfolgt auf Kosten des Antragstellers. 
1915. 9
	        
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