Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1915. (99)

46 (Azetylenverordnung.) 
Anlage C. 
Gebührenordnung 
für die Abnahmeprüfung von Ajzetylenanlagen. 
(§ 29 der Verordnung.) 
  
über 1000 
  
  
  
bis 200!1 hbereh überodh, 
Dauerleistung in der Stunde 
Umfang der Anlagen für die 
—————————— 
Prüfung 
— ————2———R 
I. Beleuchtungsanlagen: 
1. Vollständige Prüfung der 
Anlage einschließlich der 
Systemprüfung der Appa- 
rate 18 1024 17 35620 
2. Teilweise Prüfung aus- 
schließlich der Systemprü- 
fung der Apparate 10 101710 224 130127 
II. Schweiß= und Schneidanlagen 10 1|2 B 16 1220 16 
  
  
  
  
  
  
  
  
Bei Anlagen über 2000 Liter Dauerleistung wird der Zeitaufwand, die 
Stunde zu 5 .—4, mindestens aber der nach I oder II jeweilig zutreffende Höchstsatz 
berechnet. 
Besondere Reisekosten, Schreibgebühren und sonstige Auslagen kommen neben 
den Gebühren nicht zur Erhebung. 
Die ermäßigten Sätze für wiederholte Prüfungen sind für jede infolge Ver- 
schuldens des Auftraggebers an dem festgesetzten Tage nicht ausgeführte oder nicht 
zu Ende geführte Prüfung zu erheben. 
Der Besitzer der Anlage ist verpflichtet, die zu den Prüfungen nötigen Arbeits- 
kräfte und Vorrichtungen bereitzustellen oder Ersatz der dafür notwendigen Auf- 
wendungen zu leisten. 
 
	        
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