(Azetylenverordnung.) 47
Erläuterungen und Ausführungsbestimmungen
zu einzelnen Paragraphen der Azetylenverordnung.
Zu § 1. Die Besitzer der Azetylenanlagen haben sich bisher vielfach der An-
zeigepflicht entzogen, namentlich ist die nach § 21 Ziffer 2 der früheren Verordnung
für bewegliche Apparate bis zu 2 Kilogramm Karbidfüllung bestehende Ausnahme
mißbräuchlich benutzt worden, um in Arbeitsräumen Schweißanlagen unterzubringen,
die nicht der Typenprüfung (vergl. §§ 12 und 14 der Verordnung) unterzogen
worden waren. Die Anzeigepflicht muß daher schärfer gehandhabt werden, um
Gefahren aus der Benutzung ungeprüfter Apparate in Arbeitsräumen vorzubeugen
und um dem unreellen Wettbewerbe der nicht geprüften Apparate entgegenzutreten.
Zu diesem Zwecke sind nunmehr auch die Verkäufer von Azetylenanlagen verpflichtet
worden, der Anzeigepflicht zu genügen, insoweit der Verkauf an Personen erfolgt,
die Anlagen zum Zwecke der Herstellung von Azetylen erwerben. Der Verkauf an
Wiederverkäufer fällt demnach nicht unter den anmeldepflichtigen Verkehr. Verstöße
gegen die Anzeigepflicht sind in jedem Fall ohne Nachsicht von den zur Beauf-
sichtigung der Azetylenanlagen berufenen Sachverständigen (§ 30 der Verordnung)
sowie den Gewerbeaufsichtsbeamten in gewerblichen Betrieben zur Anzeige zu bringen
und von der Ortspolizeibehörde mit scharfen Geldstrafen zu ahnden, besonders wenn
es sich um die mißbräuchliche Ausnutzung der Erleichterungen in den §§ 12 und 14
handelt. Ebenso ist Versuchen, die Anzeigepflicht unter dem Vorwande des Ver-
kaufs an Wiederverkäufer zu umgehen, trotzdem es sich um die Verwendung der
Apparate bei den Wiederverkäufern handelt, entgegenzutreten. Solche angebliche
Wiederverkäufer sind bei Unterlassung der Anzeige besonders streng zu bestrafen.
Die mit der Anzeige nach § 1 in zweifacher Ausfertigung einzureichenden
Unterlagen (Zeichnungen, Beschreibungen usw.) sind von der Ortspolizeibehörde der
für die amtliche Prüfung der Anlage zuständigen sachverständigen Stelle (siehe
Ausführungsanweisung zu § 30) zur Benutzung zu übersenden. Diese tritt wegen
Ergänzung oder Abänderung der Unterlagen mit dem Antragsteller unmittelbar ins
Benehmen und hat erforderlichenfalls die baupolizeiliche Genehmigung etwa zu er-
richtender Neubauten zu veranlassen. Nach erfolgter Abnahme der Anlage ist bei
ortsfesten Anlagen (vergl. §§ 6, 11 und 12) ein Exemplar der Unterlagen und
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