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die Abnahmebescheinigung (vergl. § 29) in doppelter Ausfertigung der Ortspolizei-
behörde durch Vermittelung des Gewerbeinspektors zu übersenden, während das
zweite Exemplar der Unterlagen bei den Akten des Bezirksdirektors verbleibt. Bei
beweglichen Anlagen sind beide Ausfertigungen der Vorlagen mit den Abnahme-
bescheinigungen auf dem vorangegebenen Wege an die Ortspolizeibehörde zurück-
zugeben. Diese behändigt ein Exemplar der Abnahmebescheinigung dem Besitzer
der Anlage und vermerkt auf ihr die etwa nach § 1 Absl. 4 beantragte Bescheini-
gung über die erfolgte Anmeldung.
« Zu 8 2. Durch die Aufstellung besonderer, im sicherheitspolizeilichen Interesse
zu stellender technischer Grundsätze (siehe die Anlage zu 8 2), deren Ausgestaltung
den Erfahrungen entsprechend vorzunehmen sein wird, soll vermieden werden, daß
die Verordnung selbst mit den Fortschritten der Technik jeweilig raschem Wechsel
unterliegt.
Zu § 3. Das Verbot der Aufstellung von Apparaten in Räumen, „die häufig
von Menschen betreten werden“", ist abweichend von den Vorschriften der früheren
Verordnung nur noch ein bedingtes (vergl. §§ 12 und 14), nachdem die Verwendung
des Azetylens zu Schweißzwecken schon seit längerer Zeit die Durchbrechung des
Verbots auf dem Ausnahmeweg erfordert hatte. Die Fassung des Verbots ist
gegenüber der früheren Vorschrift (Benutzung von Räumen, „die zum Aufenthalte
von Menschen bestimmt sind") in Ubereinstimmung mit den Vorschriften der
Dampfkesselgesetzgebung gebracht und entsprechend zu handhaben. Der Zusatz, daß
die Aufstellung von Apparaten „über solchen Räumen“ zulässig sei, ist zur Klar-
stellung erfolgt. Räume dieser Art müssen selbstredend den Anforderungen der 88 6flgd.
entsprechen. Für die Forderung nur „wasserdichter“ Fußböden in solchen Räumen
war die Erwägung maßgebend, daß „gasdichte" Fußböden bei der meist üblichen
Herstellung der Decken kaum erreichbar sind und Wasserdichtheit den praktischen
Bedürfnissen genügt.
Zu § 4. Die überwiegende Verwendung der Azetylenapparate zu technischen
Zwecken machte es nötig, die Apparate durch Bezeichnung ihrer Leistung und
anderer Angaben, die für die Beurteilung der bei Überlastung der Apparate auf-
tretenden Betriebsgefahren wichtig sind, zu kennzeichnen. Um eine Kontrolle über
die den Apparaten tatsächlich zugemutete Leistung ausüben zu können, ist im § 12
Abs. c die Forderung aufgestellt, daß eine Angabe des Gasverbrauchs auf den
Verbrauchseinrichtungen (Schweißpistolen insbesondere) erfolgen muß, wenn die
Ausnahmen des § 12 in Anspruch genommen werden. Uberlastungen der Apparate