Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1915. (99)

48 (Azetylenverordnung.) 
die Abnahmebescheinigung (vergl. § 29) in doppelter Ausfertigung der Ortspolizei- 
behörde durch Vermittelung des Gewerbeinspektors zu übersenden, während das 
zweite Exemplar der Unterlagen bei den Akten des Bezirksdirektors verbleibt. Bei 
beweglichen Anlagen sind beide Ausfertigungen der Vorlagen mit den Abnahme- 
bescheinigungen auf dem vorangegebenen Wege an die Ortspolizeibehörde zurück- 
zugeben. Diese behändigt ein Exemplar der Abnahmebescheinigung dem Besitzer 
der Anlage und vermerkt auf ihr die etwa nach § 1 Absl. 4 beantragte Bescheini- 
gung über die erfolgte Anmeldung. 
« Zu 8 2. Durch die Aufstellung besonderer, im sicherheitspolizeilichen Interesse 
zu stellender technischer Grundsätze (siehe die Anlage zu 8 2), deren Ausgestaltung 
den Erfahrungen entsprechend vorzunehmen sein wird, soll vermieden werden, daß 
die Verordnung selbst mit den Fortschritten der Technik jeweilig raschem Wechsel 
unterliegt. 
Zu § 3. Das Verbot der Aufstellung von Apparaten in Räumen, „die häufig 
von Menschen betreten werden“", ist abweichend von den Vorschriften der früheren 
Verordnung nur noch ein bedingtes (vergl. §§ 12 und 14), nachdem die Verwendung 
des Azetylens zu Schweißzwecken schon seit längerer Zeit die Durchbrechung des 
Verbots auf dem Ausnahmeweg erfordert hatte. Die Fassung des Verbots ist 
gegenüber der früheren Vorschrift (Benutzung von Räumen, „die zum Aufenthalte 
von Menschen bestimmt sind") in Ubereinstimmung mit den Vorschriften der 
Dampfkesselgesetzgebung gebracht und entsprechend zu handhaben. Der Zusatz, daß 
die Aufstellung von Apparaten „über solchen Räumen“ zulässig sei, ist zur Klar- 
stellung erfolgt. Räume dieser Art müssen selbstredend den Anforderungen der 88 6flgd. 
entsprechen. Für die Forderung nur „wasserdichter“ Fußböden in solchen Räumen 
war die Erwägung maßgebend, daß „gasdichte" Fußböden bei der meist üblichen 
Herstellung der Decken kaum erreichbar sind und Wasserdichtheit den praktischen 
Bedürfnissen genügt. 
Zu § 4. Die überwiegende Verwendung der Azetylenapparate zu technischen 
Zwecken machte es nötig, die Apparate durch Bezeichnung ihrer Leistung und 
anderer Angaben, die für die Beurteilung der bei Überlastung der Apparate auf- 
tretenden Betriebsgefahren wichtig sind, zu kennzeichnen. Um eine Kontrolle über 
die den Apparaten tatsächlich zugemutete Leistung ausüben zu können, ist im § 12 
Abs. c die Forderung aufgestellt, daß eine Angabe des Gasverbrauchs auf den 
Verbrauchseinrichtungen (Schweißpistolen insbesondere) erfolgen muß, wenn die 
Ausnahmen des § 12 in Anspruch genommen werden. Uberlastungen der Apparate
	        
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