(Azetylenverordnung.) 49
ist mit den durch die Verordnung gegebenen Mitteln unter allen Umständen ent-
gegenzutreten.
Die auf den Apparaten anzugebende größte Dauerleistung unterscheidet sich
wesentlich von der Höchstleistung, die vorübergehend erreicht werden kann. Bei
Apparaten, die eine ununterbrochene automatische oder Handbeschickung gestatten, ist
die größte Dauerleistung in der Stunde unter Berücksichtigung der Verschlammung
und der unter Fder technischen Grundsätze vorgeschriebenen Höchsttemperaturen
bei konstant zu haltendem, den Verbrauchseinrichtungen entsprechendem normalen
Gasdruck im Gasbehälter vom Fabrikanten zu ermitteln, soweit die Leistung nicht
(bei Apparaten, die unter §§ 12, 14 und 26 Ziffer 4 und 5 fallen) auf Grund
der vorgeschriebenen Betriebsprüfung durch die amtliche Prüfstelle von der Landes-
zentralbehörde festgesetzt wird. Bei Apparaten, deren Betrieb nach Verbrauch je
einer Füllung zwecks Neubeschickung unterbrochen werden muß, darf die Dauer-
leistung nicht etwa rechnungsmäßig auf Grund der in kürzeren Zeitabschnitten als
einer Stunde erzielten Höchstleistungen ermittelt werden, vielmehr ist zur Ermittelung
der Dauerleistung der Betrieb so zu leiten, daß mit der vorhandenen Füllung
mindestens eine Stunde lang gearbeitet werden kann. Die hierbei mit dem
Apparat erzielte Leistung hat als Dauerleistung in der Stunde zu gelten, voraus-
gesetzt, daß ihr nach den Vorschriften der technischen Grundsätze kein Bedenken
entgegensteht.
Das Fahbrikschild ist am Entwickler, d. h. an einer Stelle anzubringen, wo
die etwa zu seiner Befestigung benutzten Kupferniete nicht dauernd mit Azetylen in
Berührung sind.
Zu § 6. Die im § 6 enthaltene Begriffsbestimmung für feststehende Apparate
umfaßt auch solche bisher als beweglich angesehene Apparate, welche den Auf-
stellungsraum zwar nicht wechseln, in diesem aber nach Bedarf an verschiedenen
Stellen benutzt werden. Diese Ausdehnung des Begriffs war erforderlich, um die
den Bedürfnissen der Praxis entsprechenden erleichternden Vorschriften des § 12
Abs. a durchführen zu können. Sie legt die Versuchung nahe, Apparate unter
dem Vorwande, daß es sich nur um eine „vorübergehende“ Benutzung im Sinne
des § 14 handele, in Arbeitsräumen aufzustellen, ohne den Bestimmungen des
§ 12c zu entsprechen. Der Einwand, daß es sich um eine „vorübergehende“ Be-
nutzung im Sinne des § 14 handele, ist daher stets sorgfältig zu prüfen und
nur dann anzuerkennen, wenn es sich tatsächlich um gelegentliche Benutzung eines
Apparats, z. B. zu einer Ausbesserung, handelt. Wiederholen sich jedoch solche