50 (Azetylenverordnung.)
Arbeiten oder Reparaturarbeiten im regelmäßigen Betriebe (Flicken von Werk-
stücken z. B.), so sind die Voraussetzungen des § 14 nicht als vorliegend zu erachten.
Als „leichte Bedachung“ sind solche Eindeckungen anzusehen, welche sich im
Falle der Explosion einer Azetylenanlage leicht abheben.
Als „leichte Zwischendecken“ sind nur Holzdecken zu erachten, die nicht ge-
federt oder eingeschoben sind (Wellerdecken). Die Schichthöhe etwa aufgelegter
schlechter Wärmeleiter (Torfmull, Asche) soll in der Regel 20 Zentimeter nicht
überschreiten.
Gasbehälter im Freien sind nur dann gegen Einfrieren als geschützt anzu-
sehen, wenn die Wasserabschlüsse mit heizbaren Rohrleitungen versehen werden.
Zu beachten ist, daß die Zugänglichkeit der Apparate nicht „von allen Seiten“
gefordert wird. Sie muß indessen soweit gewahrt werden, als es zur Bedienung
des Apparats und Instandhaltung seiner wesentlichen Teile erforderlich ist.
Zu § 7. Die Forderung „Lgenügenden Tageslichts“ bedingt die Anlegung
entsprechender Fensterflächen, wobei jedoch zu berücksichtigen ist, daß diese es er-
schweren, ein Gebäude frostfrei zu halten. Bei kleinen Beleuchtungsanlagen dem
Tageslicht durch Offnen der Tür allein Eintritt zu verschaffen, wird nur aus-
nahmsweise (§ 28) zuzulassen sein, wenn Gewähr dafür vorhanden ist, daß die
Bedienung regelmäßig am Tage erfolgt.
Die Vorschriften des § 7 sind, wie § 12 ergibt, für die zu technischen Zwecken
in Arbeitsräumen zugelassenen Apparate nicht zwingender Natur. Dennoch wird
aus gewerbepolizeilichen Rücksichten auch für letztere Räume auf genügendes Tages-
licht Bedacht genommen werden müssen. Auch die Vorschriften der §§ 8 bis 10
finden auf Arbeitsräume, in denen gemäß § 12 Apparate zu technischen Zwecken
benutzt werden dürfen, nicht ohne weiteres Anwendung, vielmehr ist von den Ge-
werbeaussichts= und den technischen Abnahmebeamten (vergl. § 30) von Fall zu
Fall zu prüfen, welche Maßnahmen im sicherheitspolizeilichen Interesse geboten sind.
Dabei wird stets von der Voraussetzung ausgegangen werden dürfen, daß durch
die Betriebsprüfung der in Frage stehenden Apparate die Gewähr gegeben ist, daß
im normalen Betriebe Gasausströmungen bedenklicher Art nicht zu besorgen sind.
Wenn im § 7 als künstliche Beleuchtung nur die Außenbeleuchtung zugelassen
worden ist, so ist dies nicht etwa aus Bedenken gegen elektrische Innenbeleuchtung
(vergl. § 23 Abs. 4), sondern nur deswegen geschehen, weil im allgemeinen anzu-
nehmen ist, daß Azetylenanlagen nicht mit elektrischen in Wettbewerb treten oder
gleichzeitig benutzt werden. Falls jedoch z. B. in größeren Werken mit elektrischer