60 (Azetylenverordnung.)
Regeln für die Ausführung von Ajzetylengasleitungen.
(Nach Maßgabe der Vorschriften des deutschen Vereins von Gas= und Wasser-
fachmännern; vergl. Ziffer 14 der technischen Grundsätze für den
Bau von Azetylenanlagen.)
Die Rohrleitungen sollen möglichst zugänglich und vor Frost geschützt sein.
kkitungn. Leitungen im Freien und an kalten Wänden sollen möglichst weit genommen werden.
Verdeckt liegende Leitungen sollen mindestens 13 Millimeter lichte Weite haben
und müssen vor der Zudeckung der Prüfung unterzogen werden.
Bei Rohrleitungen unter Fußböden darf die Deckung nicht auf den Röhren
aufliegen.
Die Führung der Rohrleitungen durch Schornsteine und Kanäle ist verboten.
Die Durchführung von Rohren durch unzugängliche, hohle Mauern oder durch
starke Mauern soll in einem an beiden Enden offenen Futterrohre geschehen. Dieses
muß in seiner ganzen Länge dicht und mindestens 1 Zentimeter weiter sein als
der äußere Durchmesser des Leitungsrohrs.
Innerhalb der Futterrohre dürfen keine Rohrverbindungsstellen liegen. Ebenso
sind bei allen Mauerdurchführungen Verbindungsstellen innerhalb der Mauern
unstatthaft.
Beim Durchstemmen von Wänden, Gewölben und Balken ist Rücksicht zu
nehmen, daß keine tragenden Gebäudeteile geschwächt werden, nötigenfalls ist die
Zustimmung des Architekten oder Bauherrn einzuholen.
Humus, Müll und Schlacken sind unter allen Umständen aus der Umgebung
der Rohrleitungen fernzuhalten.
Um die Ansammlung von Wasser in den Rohrleitungen zu verhindern, sind
Welstransen- diese mit entsprechendem Gefälle zu legen. Das Gefälle ist bei nassen Gasmessern
nach dem Gasmesser hin, bei trockenen Gasmessern von diesem weg zu richten.
An allen tiefsten Punkten der Rohrleitungen sind mit Kappen oder Schluß-
zapfen zu verschließende Wasserablässe anzubringen.
Wo größere Wasseransammlungen zu erwarten sind, sind Wassersäcke (Siphons
oder Schwanenhälse, anzubringen, die einen Gasaustritt verhindern und mit einer
Messingklappe oder einem Hähnchen zu verschließen sind.