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(Nr. 24.) Ministerialbekanntmachung zur Ausführung der Bekanntmachung des Bundesrats
über zuckerhaltige Futtermittel.
Zur Ausführung der Bekanntmachung des Bundesrats vom 12. Februar 1916
über zuckerhaltige Futtermittel (Reichs-Gesetzblatt S. 78) wird folgendes bestimmt:
1.
Rohzuckerfabriken, Verbrauchszuckerfabriken einschließlich der Raffinerien und
Melasse-Entzuckerungsanstalten, jeder sonstige Eigentümer von Zuckernachprodukten
und von Melasse, sofern er nicht Verbraucher ist, endlich jeder, der die in
§ 1 der Bekanntmachung des Bundesrats bezeichneten Futtermittel im Betriebe
seines Gewerbes herstellt oder mit solchen handelt, sind verpflichtet, am 25. Fe-
bruar 1915 der Bezugsvereinigung der Deutschen Landwirte G. m. b. H. in
Berlin anzuzeigen, welche Vorräte an den in § 1 der Bekanntmachung des Bundes-
rats bezeichneten Erzeugnissen sie besitzen oder in Gewahrsam haben.
Solche Erzeugnisse sind: Futtermittel aus Erzeugnissen der Zuckerfabrikation
einschließlich getrockneter Schnitzel, Melassetrockenschnitzel und getrockneter Zucker-
schnitzel.
Vorräte unter 10 Doppelzentner unterliegen der Anzeigepflicht nicht.
Sogenannte Weißzuckerfabriken gelten nicht als Rohzuckerfabriken.
2.
Zu den Anzeigen sind Postkarten mit Vordruck zu verwenden, die von der
Handelskammer für das Großherzogtum Sachsen in Weimar unentgeltlich verteilt
werden.
Anzeigepflichtige, die bis zum 22. Februar keine Anzeigekarte erhalten haben, sind
verpflichtet, sich so rechtzeitig eine solche zu besorgen, daß die Anzeige am 25. bewirkt
werden kann.
3.
Wer der Anzeigepflicht nicht nachkommt, wird nach § 9 Nr. 2 der Bekannt-
machung des Bundesrats mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geld-
strafe bis zu 15000 Mark bestraft.
Weimar, den 17. Februar 1915.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Im Auftrag:
Slevogt.