Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1915. (99)

69 
(Nr. 25.) Ministerialbekanntmachung über die Ersatzwahl eines Landtagsabgeordneten. 
An Stelle des aus dem Gebiete des Großherzogtums verzogenen Landtagsabge- 
ordneten Regierungsrats a. D. Dr. Michael ist von der Handelskammer für das 
Großherzogtum Sachsen Herr Kommerzienrat Eduard Laux in Weimar zum 
Landtagsabgeordneten gewählt worden. Herr Laux hat die Wahl angenommen. 
Weimar, den 10. Februar 1915. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Anteutsch. 
  
(Nr. 26.) Ministerialbekanntmachung über die Vergürung von Landlieferungen für die Kriegs- 
magazine. 
Die Preisbestimmungen auf Grund des § 19, Abs. 2 des Gesetzes vom 13. Juni 
1873 über die Kriegsleistungen (Reichs-Gesetzblatt S. 129) haben stattgefunden. 
Das Verzeichnis der Vergütungssätze liegt im Dienstgebäude des unterzeich- 
neten Ministerialdepartements zur Einsicht aus. 
Weimar, den 12. Februar 1915. 
Großberzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Anteutsch. 
  
(Nr. 27.) Ministerialverordnung vom 12. Februar 1915 zur Ausführung der Bundesrats- 
bekanntmachung über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915. 
Auf Grund des § 6 der Bundesratsbekanntmachung über Vorratserhebungen vom 
2. Februar 1915 (Reichs-Gesetzblatt S. 54) wird bestimmt: 
Zuständige Behörde (§§ 1 und 4 der Bekanntmachung) ist der Großherzogliche 
Bezirksdirektor. 
Weimar, den 12. Februar 1915. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Anteutsch. 
(Nr. 28.) Inhaltsverzeichnis aus dem Reichs-Gesetzblatt. 
Das 8. bis 17. Stück des Reichs-Gesetzblattes enthält unter: 
Nr. 4620. Bekanntmachung, betreffend vorübergehende Einfuhrerleichterungen für 
frisches Fett und Festsetzung einer Untersuchungsgebühr. Vom 21. Ja- 
nuar 1915. 
  
13“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.