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Regierungen der Herzogtümer Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg, Sachsen-
Coburg und Gotha, der Fürstentümer Schwarzburg-Sondershausen, Schwarzburg-
Rudolstadt, Reuß ältere Linie und jüngere Linie folgendes bestimmt:
J.
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Zur Ueberwachung und Regelung des Verkehrs mit Schlachtvieh und
Fleisch wird für das Gebiet des Viehhandelsverbandes Thüringen ein
gemeinschaftliches Thüringisches Landesfleischamt als Abteilung des
Ernährungsamtes der thüringischen Staaten errichtet; es hat seinen Sitz
in Weimar. Dem Landesfleischamt wird der nach unserer Verordnung
vom 7. April gebildete Viehhandelsverband Thüringen als Geschäftsabtei-
lung unterstellt.
Der Vorsitzende des Thüringischen Landesfleischamtes und ein Stellver-
treter werden vom Großherzogl. S. Staatsministerium im Einvernehmen
mit den übrigen Ministerien der beteiligten Staaten bestellt. Der Vor-
sitzende ist Mitglied des Vorstandes des Ernährungsamtes der Thüringischen
Staaten.
Die nach den §§ 8, 9 und 10 der Bekanntmachung des Bundesrats
über Fleischversorgung vom 27. März 1916 den Landeszentralbehörden
obliegenden Aufgaben werden dem Thiüringischen Landesfleischamt über-
tragen.
Das Thüringische Landesfleischamt hat die von der Reichsfleischstelle fest-
gesetzte Höchstzahl von Schlachtungen auf die Kommunalverbände unter-
zuverteilen.
Das Landesfleischamt ist berechtigt, innerhalb seines Geschäftskreises die
Verwaltungsbehörden der beteiligten Staaten unmittelbar mit Anweisungen
zu versehen und von ihnen Auskünfte einzufordern.
6. Die Verordnung tritt am 15. April 1917 in Kraft.
Weimar, den 11. April 1917.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Anteutsch.