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(Nr. 94.) Ministerialbekanntmachung über den I. Nachtrag zur Satzung der Stadtsparkasse
Jena vom 14. November 1912.
Der nachstehend abgedruckte erste Nachtrag vom 8. Februar 1917 zur Satzung
der Stadtsparkasse Jena vom 14. November 1912 ist von uns genehmigt
worden.
Weimar, den 5. April 1917.
Großherzoglich Sächfsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Für den Departementschef:
Slevogt.
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Erster Nachtrag zur Satzung der Stadtsparkasse jena pom 14. Nopember 1912.
I. § 1 erhält folgende Fassung:
§ 1.
Bezeichnung, Sitz und hweck.
Die Sparkasse der Stadt Jena führt die Bezeichnung „Stadtsparkasse“ und hat
ihren Sitz in Jena. Die Sparkasse hat den Zweck, Gelegenheit zur sicheren verzinslichen
Anlegung von Geldern, zur Ausbewahrung und Verwaltung von Wertpapieren, zur Auf-
bewahrung von Wertgegenständen, zum Überweisungs= und Scheckverkehr sowie zur Erlangung
von Darlehen zu bieten (88 14, 28, 31 und 310).
II. Die Uberschrift vor § 31 wird dahln geändert:
„O. Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren und Berwahrung von
Wertgegenständen.“
III. § 31 erhält folgende Fassung:
8 3l1.
Der Verwaltungsrat setzt die Bedingungen fest, unter denen die Sparkasse
a) seuer- und diebessichere Schranksächer vermietet zur Verwahrung von Wertpapieren
und Wertgegenständen unter eigenem Mitverschluß des Mieters;
b) verschlossen übergebene Wertpapiere oder Wertgegenstände in Verwahrung nimmt;
Odoffen übergebene Wertpapiere in Verwahrung und Verwaltung nimmt.
Die Mäntel der offen übergebenen Wertpapiere sind getrennt von den zugehörigen Zins-
und Erneuerungsscheinen in verschiedenen Geldschränken aufzubewahren. Die Mäntel stehen
unter dem gemeinsamen Verschluß eines Mitgliedes des Verwaltungsrats, des Rendanten und
des Gegenbuchführers, die Zins- und Erneuerungsscheine unter dem gemeinsamen Verschluß des
Rendanten und des Gegenbuchführers.
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