Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1917. (101)

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(Nr. 94.) Ministerialbekanntmachung über den I. Nachtrag zur Satzung der Stadtsparkasse 
Jena vom 14. November 1912. 
Der nachstehend abgedruckte erste Nachtrag vom 8. Februar 1917 zur Satzung 
der Stadtsparkasse Jena vom 14. November 1912 ist von uns genehmigt 
worden. 
Weimar, den 5. April 1917. 
Großherzoglich Sächfsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departementschef: 
Slevogt. 
–– — — 
Erster Nachtrag zur Satzung der Stadtsparkasse jena pom 14. Nopember 1912. 
I. § 1 erhält folgende Fassung: 
§ 1. 
Bezeichnung, Sitz und hweck. 
Die Sparkasse der Stadt Jena führt die Bezeichnung „Stadtsparkasse“ und hat 
ihren Sitz in Jena. Die Sparkasse hat den Zweck, Gelegenheit zur sicheren verzinslichen 
Anlegung von Geldern, zur Ausbewahrung und Verwaltung von Wertpapieren, zur Auf- 
bewahrung von Wertgegenständen, zum Überweisungs= und Scheckverkehr sowie zur Erlangung 
von Darlehen zu bieten (88 14, 28, 31 und 310). 
II. Die Uberschrift vor § 31 wird dahln geändert: 
„O. Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren und Berwahrung von 
Wertgegenständen.“ 
III. § 31 erhält folgende Fassung: 
8 3l1. 
Der Verwaltungsrat setzt die Bedingungen fest, unter denen die Sparkasse 
a) seuer- und diebessichere Schranksächer vermietet zur Verwahrung von Wertpapieren 
und Wertgegenständen unter eigenem Mitverschluß des Mieters; 
b) verschlossen übergebene Wertpapiere oder Wertgegenstände in Verwahrung nimmt; 
Odoffen übergebene Wertpapiere in Verwahrung und Verwaltung nimmt. 
Die Mäntel der offen übergebenen Wertpapiere sind getrennt von den zugehörigen Zins- 
und Erneuerungsscheinen in verschiedenen Geldschränken aufzubewahren. Die Mäntel stehen 
unter dem gemeinsamen Verschluß eines Mitgliedes des Verwaltungsrats, des Rendanten und 
des Gegenbuchführers, die Zins- und Erneuerungsscheine unter dem gemeinsamen Verschluß des 
Rendanten und des Gegenbuchführers. 
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