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Regierungsblatt
für das
Grohherzogtum Sachsen.
Jahrgang 1917.
Nr. 27.
Inhbalt: Ministerialverordnung zur Ausführung von § 11 des Gesetzes vom 5. Dezember 1916 über
den vaterländischen Hilfsdienst. S. 101. — Ministerialbekanntmachung über Zulassung von
Alzetylenapparaten. S. 108. — Inhaltsverzeichnis aus dem CKeichs-Gesetzblatt. S. 110.
—
(Nr. 114.) Ministertalverordnung vom 30. April 1917 zur Ausführung von § 11 des Gesetzes
vom 5. Dezember 1916 über den vaterländischen Hilfsdienst.
Zur Ausführung von § 11 des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst
vom 5. Dezember 1916 (Reichs-Gesetzblatt S. 1333)“ wird folgendes bestimmt:
J.
1. In jedem Betriebe, für den die Vorschriften in 8 11 Abs. 1, 2 des
Gesetzes gelten, ist ein ständiger Arbeiterausschuß zu errichten.
— —
*) § 11 lautet:
In allen für den vaterländischen Hilfsdienst tätigen Betrieben, für die Titel VII der Gewerbe-
ordnung gilt und in denen in der Zegel mindestens fünfzig Arbeiter beschäftigt werden, müssen
ständige Arbeiterausschüsse bestehen.
Soweit für solche Betriebe ständige Arbeiterausschüsse nach § 134 h der Gewerbeordnung oder
nach den Berggesetzen nicht bestehen, sind sie zu errichten. Die Mitglieder dieser Arbeiterausschüsse
werden von den volljährigen Arbeitern des Getriebs oder der Getriebsabteilung aus ihrer Mitte in
unmittelbarer und geheimer Wahl nach den Grundsähen der Perhältniswahl gewählt. Das Nähere
bestimmt die Landeszentralbehhrde.
Nach denselben Grundsätzen und mit den gleichen Befugnissen sind in Betrieben der im ##b. 1
bezeichneten Art mit mehr als fünfzig nach dem Wersicherungsgesetze für Angestellte versicherungs-
pflichtigen Angestellten besondere Ausschüsse (Angestelltenausschüsse) für diese Angestellten zu errichten.
1917.
Ausgegeben in Weimar am 30. Mai 1917. 28