Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1917. (101)

101 
Regierungsblatt 
für das 
Grohherzogtum Sachsen. 
Jahrgang 1917. 
Nr. 27. 
Inhbalt: Ministerialverordnung zur Ausführung von § 11 des Gesetzes vom 5. Dezember 1916 über 
den vaterländischen Hilfsdienst. S. 101. — Ministerialbekanntmachung über Zulassung von 
Alzetylenapparaten. S. 108. — Inhaltsverzeichnis aus dem CKeichs-Gesetzblatt. S. 110. 
  
  
— 
  
(Nr. 114.) Ministertalverordnung vom 30. April 1917 zur Ausführung von § 11 des Gesetzes 
vom 5. Dezember 1916 über den vaterländischen Hilfsdienst. 
Zur Ausführung von § 11 des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst 
vom 5. Dezember 1916 (Reichs-Gesetzblatt S. 1333)“ wird folgendes bestimmt: 
J. 
1. In jedem Betriebe, für den die Vorschriften in 8 11 Abs. 1, 2 des 
Gesetzes gelten, ist ein ständiger Arbeiterausschuß zu errichten. 
— — 
  
*) § 11 lautet: 
In allen für den vaterländischen Hilfsdienst tätigen Betrieben, für die Titel VII der Gewerbe- 
ordnung gilt und in denen in der Zegel mindestens fünfzig Arbeiter beschäftigt werden, müssen 
ständige Arbeiterausschüsse bestehen. 
Soweit für solche Betriebe ständige Arbeiterausschüsse nach § 134 h der Gewerbeordnung oder 
nach den Berggesetzen nicht bestehen, sind sie zu errichten. Die Mitglieder dieser Arbeiterausschüsse 
werden von den volljährigen Arbeitern des Getriebs oder der Getriebsabteilung aus ihrer Mitte in 
unmittelbarer und geheimer Wahl nach den Grundsähen der Perhältniswahl gewählt. Das Nähere 
bestimmt die Landeszentralbehhrde. 
Nach denselben Grundsätzen und mit den gleichen Befugnissen sind in Betrieben der im ##b. 1 
bezeichneten Art mit mehr als fünfzig nach dem Wersicherungsgesetze für Angestellte versicherungs- 
pflichtigen Angestellten besondere Ausschüsse (Angestelltenausschüsse) für diese Angestellten zu errichten. 
1917. 
Ausgegeben in Weimar am 30. Mai 1917. 28
	        
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