111
egierungsblatt
für das
Grohherzogtum Sachsen.
Jahrgang 1917.
Nr. 28.
Inbalt. Ministerialverordnung über Preisbeschränkungen bei Ausbesserungen von Schuhwaren.
S. 111. — Ministerialverordnung über Höchstpreise für 5wiebeln. S. 112. — Ministerial-
verordnung über den Verkehr mit Knochen. Knochenerzeugntssen, insbesondere Knochenfetten
und anderen selthaltigen Stoffen. S. 112. — Ministerialverordnung über die Abmeldung
aus der örtlichen Lebensmittelversorgung. S. 112. — Inhaltsverzeichnis aus dem Seichs-
Gesetzblatt. S. 114.
(Nr. 117.) Ministerialverordnung vom 10. Mai 1917 über Preisbeschränkungen bei Aus-
besserungen von Schuhwaren.
Zur Ausführung der Bundesratsverordnung über Preisbeschränkungen bei Aus-
besserungen von Schuhwaren und der dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen
vom 25. Januar 1917 (Reichs-Gesetzblatt S. 75, 77) wird bestimmt:
1. Zuständige Behörde im Sinne von § 4 Abs. 2, § 7 der Bundesrats-
verordnung ist in den Städten Weimar, Ilmenau, Apolda, Jena, Eisenach der
Gemeindevorstand, im übrigen der Bezirksdirektor.
2. Der Vorsitzende des nach den Ausführungsbestimmungen vom 25. Januar
1917 zu bildenden Schiedsgerichts und sein Stellvertreter werden durch das
Ministerialdepartement des Innern ernannt und verpflichtet.
Weimar, den 10. Mai 1917.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Anteutsch.
1917.
Ausgegeben in Weimar am 60. Mai 1917. 30