Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1917. (101)

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über das Meldewesen bleiben bestehen, soweit sie mit den Vorschriften dieser Ver- 
ordnung sich im Einklang befinden. 
Bei jeder polizeilichen Abmeldung ist die Bescheinigung über die Abmeldung 
aus der Lebensmittelversorgung, soweit eine solche vorgeschrieben ist, vorzulegen. 
Die Vorschriften über die Anmeldungen zum Personenstandregister (Reichs- 
gesetz vom 6. Februar 1875) bleiben unberührt. 
8 10. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden mit Geldstrafe 
bis zu 150 = , an deren Stelle im Falle des Unvermögens Haftstrafe bis zu 
6 Wochen tritt, bestraft. 
§ 11. Diese Verordnung tritt am 1. Juni ds. Is. in Kraft. 
Weimar, den 15. Mai 1917. 
Großberzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Anteutsch. 
  
(Nr. 121.) Inhaltsverzeichnis aus Nr. 89 bis 91 des Reichs-Gesetzblattes. 
Nr. 5843. Bekanntmachung, betreffend die Verlängerung der Prioritätsfristen in 
den Vereinigten Staaten von Amerika. Vom 5. Mai 1917. 
„ 5844. Bekanntmachung, betreffend den Wegfall von Erleichterungen auf dem 
Gebiete des Patent= und Warenzeichenrechts in den Vereinigten Staaten 
von Amerika. Vom 6. Mai 1917. 
„ 5845. Bekanntmachung, betreffend Anderung der Anlage C zur Eisenbahn- 
Verkehrsordnung. Vom 5. Mai 1917. 
„ 5846. Bekanntmachung, betreffend gewerbliche Schutzrechte von Angehbörigen 
Italiens. Vom 7. Mai 1917. 
„ 5847. Bekanntmachung, betreffend Zollfreiheit für Erdbeeren und Karpfen. 
Vom 10. Mai 1917. 
  
Gruct Weimartscher Ve#la G. m. ö H. iun Weiman
	        
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