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Regierungsblatt
für das
Grohherzogtum Sachsen.
Jahrgang 1917.
JNr. 29.
Inhalt: Winistertalbekanntmachung über die Ausführung des Impfgesetzes. S. 115. — Ministerial-
bekanntmachung über die Ernennung des Kegierungsrats Dr. Ernst Ortloff in Geimar zum
stellvertretenden Mitglied des Beleihungsausschusses der Großherzoglichen Landeskreditkasse.
G. 128. — Inhaltsverzeichnis aus dem Reichs- Eesebblatt. S. 128. — Inhaltsverzeichnis aus
dem Zentralblatt für das Deutsche Reich. 128.
(Nr. 122.) Ministerialbekanntmachung über die Ausführung des Imyfgesetzes.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 22. März 1917 nachstehende Beschlüsse
und Vorschriften zum Impfgesetz vom 8. April 1874 festgestellt; sie treten an
die Stelle der Beschlüsse vom 28. Juni 1899*) und der durch diese Beschlüsse
genehmigten Bestimmungen und Vordrucke.
1. Beschlüsse, betreffend den physiologischen und pathologischen Stand
der Impffrage.
§ 1. Das einmalige Uberstehen der Pocken (Blattern) verleiht mit seltenen
Ausnahmen Schutz gegen ein nochmaliges Befallenwerden von dieser Krankheit.
§ 2. Die Impfung mit Kuhpockenlymphe ist imstande, einen ähnlichen
Schutz zu bewirken.
§ 3. Die Dauer des durch Impfung erzielten Schutzes gegen Pocken
schwankt innerhalb weiter Grenzen, beträgt aber im Durchschnitt zehn Jahre.
§ 4. Um einen ausreichenden Inmpfsschutz zu erzielen, ist mindestens eine gut
entwickelte Impfpocke erforderlich.
*o Vergl. M Ministerialbekanntmachung vom 15. Oktober 1899, Regierungsblatt S. 463 flad., lit. B.
1917.
Ausgegeben in Weimar am 7. Juni 1917. 31