(Aussührung des Impfgesetzes.) 117
a) Der Impfstoff muß aus staatlichen Impfanstalten oder aus deren Nieder-
lagen bezogen werden. Ein Bezug von Impfstoff aus privraten Austalten
bedarf der Genehmigung der Landesbehörden.
b) Der Impfstoff ist vor Licht geschützt und kühl aufzubewahren.
c) Der Impfstoff darf nur auf ärztliches Erfordern und nur in der von der
Impfanstalt gelieferten Verpackung abgegeben werden. Diese muß so
beschaffen sein, daß sie nicht ohne Zerreißen oder Zerbrechen des Ver-
schlusses geöffnet werden kann.
Auf jeder Verpackung müssen außen angegeben sein: der Name der
Anstalt, die den Impfstoff geliefert hat, die Nummer des Versandbuchs,
der Tag der Abnahme des Impfstoffs, der Tag bis zu dem der Impf-
stoff verwendet werden darf, und die Zahl der in der Verpackung ent-
haltenen Portionen. Zugleich mit dem Impfstoff sind eine mit dem
Dienststempel der Anstalt versehene Postkarte sowie eine Gebrauchsanweisung
abzugeben. Letztere hat den Wortlaut der §§ 5 bis 12 der Vorschriften,
die von den Arzten bei der Ausführung der Impfung zu befolgen sind,
zu enthalten. Die Postkarte dient zur Mitteilung an die Impfanstalt
darüber, mit welchem Erfolge der übersandte Impfstoff verimpft worden ist.
(1) Impfstoff, der vor mehr als drei Monaten abgenommen ist, darf nicht
abgegeben werden.
o) Über den Empfang und die Abgabe des Jmpfstoffs ist ein Buch zu führen,
in welchem der Tag des Empfangs, die Bezeichnung der Anstalt, in
welcher der Impfstoff gewonnen ist, der Tag der Abgabe, der Name des
verordnenden Arztes einzutragen sind.
3. Worschriften, die von den Arzten bei der Ausführung der Impfung
zu befolgen sind.
A. Allgemeine Bestimmungen.
§ 1. Es ist wünschenswert, daß der Impfarzt in jedem Orte seines Bezirkes
öffentliche Impfungen vornimmt. An Orten, an denen übertragbare Krankheiten,
wie Dihhtherie, Fleckfieber, übertragbare Genickstarre, Keuchhusten, spinale Kinder-
lähmung, Masern, rosenartige Entzündungen, Scharlach oder Typhus in größerer
Verbreitung auftreten, ist die Impfung in öffentlichen Terminen während der
Dauer der Epidemie nicht vorzunehmen.
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