(Ausführung des Impfgesetzes.) 119
bei der Wiederimpfung Angehörige nicht anwesend, so sind die Wiederimpflinge
selbst zu befragen. Wird dem Impfarzt in glaubhafter Weise nachgewiesen, daß
in der Familie des Iupfpflichtigen eine Erkrankung an einer rosenartigen Ent-
zündung oder an einem nässenden Ausschlag vorhauden ist, so hat der Impfarzt
im ersteren Falle die Impfung zu unterlassen; im anderen Falle soll er berechtigt
sein, die Impfung aufzuschieben, sofern eine wirksame Absonderung des Impflings
oder der an dem Ausschlag leidenden Person nicht gewährleistet erscheint.
Kinder, die an schweren akuten oder chronischen, die Ernährung stark beein-
trächtigenden oder die Säfte verändernden Krankheiten leiden, sollen in der Regel
nicht geimpft und nicht wiedergeimpft werden. Iusbesondere sind Kinder, die mit
nässenden oder juckenden Ekzemen oder mit Ohrenfluß behaftet sind, von der
Impfung zurückzustellen.
Ausnahmen sind (namentlich beim Auftreten der natürlichen Pocken) gestattet
und werden dem Ermessen des Impfarztes anheimgegeben.
§s 6. Die Impfung ist als eine chirurgische Operation anzusehen und unter
Anwendung aller Vorsichtsmaßregeln auszuführen, die geeignet sind, Wund-
infektionskrankheiten fernzuhalten; insbesondere hat der Impfarzt sorgfältig auf die
Reinheit seiner Hände, der Impfinstrumente und der Impfsfstelle Bedacht zu
nehmen. Vor Anlegung der Impfschnitte ist die Impfstelle mit Watte und
70 prozentigem Alkohol oder einem anderen, von den Landesregierungen zugelassenen
gleichwertigen Mittel abzureiben. Für jeden Impfling ist ein neuer Wattebausch
zu nehmen. Der dem Versandgefäß entnommene Impfstoff ist im Impftermine
durch Bedecken vor Vernnreinigung zu schützen; im offenen Versandgefäße kann
eine Verunreinigung des Impfstoffs durch Schrägstellen des Gefäßes vermieden
werden.
§ 7. Der Impfstoff ist tunlichst bald nach dem Empfange zu veriupfen,
bis zum Gebrauch aber an einem kühlen Ort und vor Licht geschützt aufzube-
wahren. Er darf durch Zusätze von Glyzerin, Wasser oder anderen Stoffen nicht
verdünnt werden.
§ 8. Zur Impfung eines jeden Impflings sind nur Instrumente zu
benutzen, die durch trockene oder feuchte Hitze (Ausglühen, Auskochen) keimfrei
gemacht sind. Frisch ausgeglühte Impfinstrumente dürfen erst nach genügender
Abkühlung in den Impfstoff getaucht werden.
Die jedesmal für den Gebrauch notwendige Menge Impfstoff kann entweder
unmittelbar aus dem Glasgefäße mit dem Impfinstrument entnommen oder auf