Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1917. (101)

(Ausführung des Impfgesetzes.) 123 
§ 12. Bei unregelmäßigem Verlaufe der Schutzpocken sowie bei jeder erheb- 
lichen, nach der Impfung entstehenden Erkrankung ist ein Arzt zuzuziehen. Der 
Impfarzt ist von jeder solchen Erkrankung, die vor der Nachschau oder innerhalb 
14 Tagen danach eintritt, unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Auch ist dem 
Impfarzt alsbald Anzeige zu erstatten, falls infolge einer zufälligen Übertragung 
des Impfstoffs bei Personen in der Umgebung des Impflings Impfpusteln 
auftreten. 
§ 13. An dem im Impftermine bekanntzugebenden Tage erscheinen die 
Impflinge zur Nachschau. Kann ein Kind am Tage der Nachschau wegen erheb- 
licher Erkrankung oder weil in dem Hause eine übertragbare Krankheit herrscht 
& 2), nicht in das Impflokal gebracht werden, so haben die Eltern oder deren 
Vertreter dieses spätestens am Termintage dem Impfarzt anzuzeigen. 
§ 14. Der Impfschein ist sorgfältig aufzubewahren. 
B. Für die Wiederimpflinge und ihre Angehbrigen. 
§ 1. Die Pocken sind eine gefährliche und in hohem Grade ansteckende 
Krankheit. In früheren Jahren, bevor die Impfung allgemein eingeführt war, 
sind alljährlich Tausende von Menschen im Deutschen Reich an dieser Seuche 
gestorben; viele der dem Pockentod Entronnenen sind zeitlebens durch die Blatter- 
narben entstellt geblieben. Wenn heutzutage die Pocken der Bevölkerung eine fast 
unbekannte Krankheit geworden sind, so ist dies der durch das Reichsimpfgesetz 
überall eingeführten Impfung zu verdanken. Fast immer bleiben Personen, welche 
mit Erfolg geimpft oder wiedergeimpft sind, von den Pocken verschont oder werden 
nur leicht von dieser Krankheit befallen. Der Impfschutz hält allerdings nicht 
zeitlebens an; durchschnittlich rechnet man mit einer Schutzdauer von 10 Jahren. 
Es muß daher die erste Impfung nach Ablauf dieser Frist wiederholt werden. 
Zur Impfung wird nur vollkommen unschädlicher Impfstoff verwendet, der von 
gesunden Tieren entnommen und durch sorgfältige Untersuchung als einwandfrei 
befunden worden ist. 
Sowohl vor als auch nach der Impfung sind die nachstehenden Verhaltungs- 
vorschriften zu beobachten. Werden sie genau befolgt, so ist nicht zu befürchten, 
daß Kinder nach der Impfung erkranken. 
§ 2. Aus einem Hause, in welchem übertragbare Krankheiten, wie Diyhtherie, 
Flelsiebern, übertragbare Genickstarre, Kenchhusten, spinale Kinderlähmung, Masern, 
1917.— 32
	        
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