Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1917. (101)

(Ausführung des Impfgesetzes.) 125 
8 8. An dem im Impftermine bekanntzugebenden Tage erscheinen die 
Wiederimpflinge zur Nachschau. Kann ein Kind am Tage der Nachschau wegen 
erheblicher Erkrankung oder weil in dem Hause eine übertragbare Krankheit herrscht 
(§ 2) nicht in das Impflokal kommen, so haben die Eltern oder deren Vertreter 
dies spätestens am Termintage dem Impfarzt anzuzeigen. 
§ 9. Der Impfschein ist sorgfältig aufzubewahren. 
5. Worschriften, die von den Behörden bei der Ausführung der öffentlichen 
Impfungen zu befolgen sind. 
§ 1. Bereits bei der Bekanntmachung des Impftermins hat die Ortspolizei- 
behörde dafür Sorge zu tragen, daß die Angehörigen der Impflinge gedruckte Ver- 
haltungsvorschriften für die öffentlichen Impfungen und über die Behandlung der 
Impflinge während der Entwicklung der Impfblattern erhalten. 
In Städten mit mehr als 10 000 Einwohnern ist es zulässig, die gedruckten 
Verhaltungsvorschriften für die Angehörigen der Erstimpflinge erst im Impftermin 
an die Angehörigen zu verteilen, unter der Voraussetzung, daß die §§ 2 und 4 
dieser Vorschriften in der öffentlichen Bekanntmachung des Impftermins zum 
Abdruck gelangt sind. Wird in diesen Städten die Vorladung zur Impfung durch 
die Post zugestellt, so sind die §§ 2 und 4 der Verhaltungsvorschriften für die 
Angehbrigen der Erstimpflinge auch auf der Vorladung abzudrucken. 
§ 2. Treten an einem Orte übertragbare Krankheiten, wie Diphtherie, Fleck- 
sieber, übertragbare Genickstarre, Keuchhusten, spinale Kinderlähmung, Masern, 
rosenartige Entzündungen, Scharlach oder Typhus, in größerer Verbreitung auf, 
so werden die öffentlichen Impftermine ausgesetzt. Die Ortspolizeibehörde hat 
den Impfarzt davon rechtzeitig zu benachrichtigen. 
Aus einem Hause, in welchem Fälle der genannten Krankheiten oder die 
natürlichen Pocken (Blattern) herrschen, dürfen Kinder zum öffentlichen Termine 
nicht gebracht werden, auch haben sich Erwachsene aus solchen Häusern vom Impf= 
termine fernzuhalten. Der Termin darf in solchen Häusern nicht abgehalten 
werden. 
Impfung und Nachschau von Kindern aus solchen Häusern müssen getrennt 
von den übrigen Impflingen vorgenommen werden. 
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