(Ausführung des Impfgesetzes.) 125
8 8. An dem im Impftermine bekanntzugebenden Tage erscheinen die
Wiederimpflinge zur Nachschau. Kann ein Kind am Tage der Nachschau wegen
erheblicher Erkrankung oder weil in dem Hause eine übertragbare Krankheit herrscht
(§ 2) nicht in das Impflokal kommen, so haben die Eltern oder deren Vertreter
dies spätestens am Termintage dem Impfarzt anzuzeigen.
§ 9. Der Impfschein ist sorgfältig aufzubewahren.
5. Worschriften, die von den Behörden bei der Ausführung der öffentlichen
Impfungen zu befolgen sind.
§ 1. Bereits bei der Bekanntmachung des Impftermins hat die Ortspolizei-
behörde dafür Sorge zu tragen, daß die Angehörigen der Impflinge gedruckte Ver-
haltungsvorschriften für die öffentlichen Impfungen und über die Behandlung der
Impflinge während der Entwicklung der Impfblattern erhalten.
In Städten mit mehr als 10 000 Einwohnern ist es zulässig, die gedruckten
Verhaltungsvorschriften für die Angehörigen der Erstimpflinge erst im Impftermin
an die Angehörigen zu verteilen, unter der Voraussetzung, daß die §§ 2 und 4
dieser Vorschriften in der öffentlichen Bekanntmachung des Impftermins zum
Abdruck gelangt sind. Wird in diesen Städten die Vorladung zur Impfung durch
die Post zugestellt, so sind die §§ 2 und 4 der Verhaltungsvorschriften für die
Angehbrigen der Erstimpflinge auch auf der Vorladung abzudrucken.
§ 2. Treten an einem Orte übertragbare Krankheiten, wie Diphtherie, Fleck-
sieber, übertragbare Genickstarre, Keuchhusten, spinale Kinderlähmung, Masern,
rosenartige Entzündungen, Scharlach oder Typhus, in größerer Verbreitung auf,
so werden die öffentlichen Impftermine ausgesetzt. Die Ortspolizeibehörde hat
den Impfarzt davon rechtzeitig zu benachrichtigen.
Aus einem Hause, in welchem Fälle der genannten Krankheiten oder die
natürlichen Pocken (Blattern) herrschen, dürfen Kinder zum öffentlichen Termine
nicht gebracht werden, auch haben sich Erwachsene aus solchen Häusern vom Impf=
termine fernzuhalten. Der Termin darf in solchen Häusern nicht abgehalten
werden.
Impfung und Nachschau von Kindern aus solchen Häusern müssen getrennt
von den übrigen Impflingen vorgenommen werden.
32