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Regierungsblatt
für das
Grohherzogtum Sachsen.
Jahrgang 1917.
# Nr. 30.
Inhbalt: Höchste Verordnung zur Abänderung des #Artikel 73 der Ausführungsverordnung vom
JJ719. Juli 1898 zum Einkommensteuergesetz. S. 129.
(Nr. 126.) Höchste Verordnung vom 23. Mai 1917 zur Abänderung des Artikel 73 der
Ausführungsverordnung vom 19. Juli 1898 zum Einkommensteuergesetz.
Mir
Wilbelm Ernst,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg,
Herr zu Blankenhain, Neustadt und Tautenburg
ꝛc. ꝛc.
verordnen hiermit folgendes:
Artikel 73 der Ausführungsverordnung vom 19. Juli 1898 zum Einkommen-
steuergesetz erhält folgende Fassung:
„Ist der Steuerpflichtige auf Grund der Vorschriften des Handelsgesetzbuchs
verpflichtet, Handelsbücher zu führen, so sind die Bücherabschlüsse der maßgebenden,
zur Zeit der Veranlagung bereits abgeschlossenen Geschäftsjahre (Art. 56 Abs. 3 flgd.)
nebst den vorschriftsmäßig angefertigten Bilanzen der Berechnung des Reingewinns
zu Grunde zu legen, sofern weder der Inhalt der Bücher noch sonstige Tatsachen
gegen das Ergebnis der Buchführung zu erheblichen Bedenken Anlaß geben.
Soweit jedoch bei der Buchführung die in den Art. 70—72 angegebenen
Grundsätze nicht befolgt, insbesondere Zinsen des im Betrieb angelegten eigenen
1917.
Ausgegeben in Weimar am 7. Juni 1917. 34