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4. Das Aufstellen von Sammelbüchsen an einzelnen Opfertagen und der-
gleichen fällt dann nicht unter diese Verordnung, wenn das gesammelte Hartgeld
alsbald wieder in den Verkehr gebracht wird.
Weimar, den 30. Mai 1917.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Anteutsch.
(Nr. 134.) Ministerialbekanntmachung, betr. Bestimmung der Ausschlußfrist nach Art. 18 der
Höchsten Verordnung, betr. das Grundbuchwesen, vom 11. März 1908 hin-
sichtlich verschiedener Grundbuch-Anlegungsbezirke.
Auf Grund des Art. 18 der Höchsten Verordnung, betr. das Grundbuchwesen,
vom 11. März 1908 (Regierungsblatt S. 107) wird bestimmt, daß die Ausschluß-
frist von sechs Monaten, vor deren Ablauf die im Art. 19 derselben Verordnung
zum Zwecke der Anlegung des Grundbuchs vorgeschriebenen Anmeldungen beim
Grundbuchamt (Amtsgericht) zu erfolgen haben,
für den Gemeindebezirk Flurstedt (Amtsgerichtsbezirk Apolda),
für den Gemeindebezirk Krautheim (Amtsgerichtsbezirk Buttstädt),
für den Gemeindebezirk Marksuhl mit Ausnahme des Flurbezirks Mölmes-
hof (Amtsgerichtsbezirk Eisenach),
für den Gemeindebezirk Walkes (Amtsgerichtsbezirk Geisa),
für den Gemeindebezirk Herda mit Ausnahme des Flurbezirks Lutzberg
(Amtsgerichtsbezirk Gerstungen),
für den Gemeindebezirk Wetzdorf bei Bürgel (Amtsgerichtsbezirk Jena),
für den Gemeindebezirk Roda bei Ilmenau (Amtsgerichtsbezirk Ilmenau),
für den Gemeindebezirk Neudeck mit Plothen weimarischen Anteils
(Amtsgerichtsbezirk Neustadt an der Orla),
für den Gemeindebezirk Meilitz an der Elster (Amtsgerichtsbezirk Weida),
für den Gemeindebezirk Gräfenbrück (Amtsgerichtsbezirk Weida)
mit dem 1. Juli 1917 beginnt.
Weimar, den 11. Juni 1917.
Großberzoglich Sächsisches Staatsministerium.
Departement der Justiz.
Or. Wuttig i. W.
Druck Welmarli4z# Verlag G m. U. H ir Welma: