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Regierungsblatt
für das
Grohherzogtum Sachsen.
Jahrgang 1917.
Nr. 41.
Inhalt: Ministerialverordnung über den Handel mit Gänsen. S. 165. — Ministerialbekanntmachung
über nderung der Postordnung vom 20. März 1900. S. 166. — Ministerialbekanntmachung
über die Ginziehung von Diphtherie= und Tetanus--Sera. S. 167. — Ministerialbekannt-
machung über die Enteignung der für die Fliegerstation bei Mohra erforderlichen Grund-
stücke. S. 168. — Inhaltsverzeichnis aus dem Keichs-Gesetzblatt. S. 168.
(Nr. 159.) Ministerialverordnung vom 16. Juli 1917 über den Handel mit Gänsen.
Auf Grund der Verordnung des Reichskanzlers über den Handel mit Gänsen
vom 3. Juli 1917 (Reichs-Gesetzblatt S. 581) bestimmen wir:
1. Die Großherzoglichen Bezirksdirektoren sind befugt, niedrigere als die
in der Verordnung des Reichskanzlers oder auf Grund seiner Ver-
ordnung festgesetzten Preise festzusetzen.
Sie können auch für lebende Gäuse den Verkauf nach Gewicht
vorschreiben.
2. Kommunalverband ist der Verwaltungsbezirk, vertreten durch den Groß-
herzoglichen Bezirksdirektor.
3. Die Großherzoglichen Bezirksdirektoren sind befugt, Vorschriften im
Sinne des § 8 Abs. 1 der Verordnung des Reichskanzlers zu erlassen.
Weimar, den 16. Juli 1917.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Dunnius.
1917.
Ausgegeben in Weimar am 81. Juli 1917. 45