Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1917. (101)

181 
Regierungshlatt 
Grohherzogtum Sachsen. 
Jahrgang 1917. 
Nr. 40. 
—J..— — 
Inhalt: Ministerialverordnung über die Abertragung der Obliegenheiten einer Landesstelle für 
Gemüse und Obst auf das Ernährungsamt der Thüringischen Staaten. S. 181. — Inhalts- 
verzeichnis aus dem Keichs-Gesetzblatt. S. 182. 
  
  
  
  
(Nr. 179.) Ministerialverordnung vom 2. August 1917 über die Übertragung der Obliegen- 
eiten einer Landesstelle für Gemüse und Obst auf das Ernährungsamt der 
Thüringischen Staaten. 
In Übereinstimmung mit den am Ernährungsamt der Thüringischen Staaten 
beteiligten Regierungen bestimmen wir auf Grund des § 17 der Verordnung des 
Stellvertreters des Reichskanzlers über Gemüse, Obst und Südfrüchte vom 
3. April 1917 (Reichs-Gesetzblatt S. 307) und der Bundesratsverordnung über 
Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung vom 25. Sep- 
tember/4. November 1915 (Reichs-Gesetzblatt S. 607, 728) mit Ergänzung vom 
6. Juli 1916 (Reichs-Gesetzblatt S. 673): 
1. Die Obliegenheiten einer Landesstelle für Gemüse und Obst werden 
dem Ernährungsamt für die Thüringischen Staaten in Weimar über- 
tragen, jedoch nur soweit, als sie 
a) die Festsetzung von Preisen für Gemüse und Obst, 
b) die Beschaffung des nach Weisung der Reichsstelle für Gemüse und 
Obst abzuliefernden und des zur Herstellung von Marmelade für 
den eigenen Bedarf der Bevölkerung aufzubringenden Obstes be- 
treffen. 
1917. 
Ausgegeben in Weimar am 14. August 1917. 1
	        
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