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2. Das Ernährungsamt wird ermächtigt, Anordnungen nach den 88 12,
13 der Bundesratsverordnung über die Versorgungsregelung zu erlassen,
soweit das zur Erfüllung der ihm übertragenen Obliegenheiten erforder-
lich ist.
Sopweit die dem Ernährungsamt der Thüringischen Staaten durch diese
Verordnung verliehenen Befugnisse reichen, ist die Landesstelle für
Gemüse und Obst an die Anordnungen des Ernährungsamts der
Thüringischen Staaten gebunden.
Weimar, den 2. August 1917.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Für den Departementschef:
Slevogt.
(Nr. 180.) Inhaltsverzeichnis aus Nr. 135 bis 137 des Reichs-Gesetzblattes.
Nr. 5951. Verordnung zur Durchführung der Verordnung über Gerste vom
6. Juli 1916 (Reichs-Gesetzblatt S. 800). Vom 21. Juli 1917.
„ 5952. Bekanntmachung wegen Festsetzung der Ubernahmepreise für Rohtabak
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anderer als inländischer Herkunft. Vom 21. Juli 1917.
5953. Bekanntmachung, betreffend Anderung der Ausführungsbestimmungen
vom 27. Oktober 1916 zu der Verordnung über Rohtabak. Vom
21. Juli 1917.
5954. Verordnung über den Wegfall der Zusatzfleischkarten. Vom 22.Juli 1917.
5955. Verordnung zur Abänderung der Verordnung über Olfrüchte und
daraus gewonnene Produkte vom 26. Juni 1916 (Reichs-Gesetzblatt
S. 842). Vom 23. Juli 1917.
5956. Bekanntmachung der neuen Fassung der Verordnung über Olfrüchte
und daraus gewonnene Produkte. Vom 23. Juli 1917.
5957. Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-
etat für das Rechnungsjahr 1917. Vom 21. Juli 1917.
Drucki Welmartischer Derlag G. m. ö. B. m Weimet.