Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1917. (101)

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(Nr. 182.) Ministerialbekanntmachung über die Verleihung der Rechtsfähigkeit an den „Weimarer 
Hausfrauenverein“. 
Dem „Weimarer Hausfrauenverein“ haben wir nach § 22 des Bürgerlichen 
Gesetzbuchs und § 10 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche die 
Rechtsfähigkeit verliehen. 
Weimar, den 30. Juli 1917. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departementschef: 
Slebogt. 
  
(Nr. 183.) Ministerialbekanntmachung über Druckfarbe. 
Auf Grund von § 4 der Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichskanzlers 
über Druckfarbe vom 27. Juli 1917 (Reichs-Gesetzblatt S. 664) bestimmen wir: 
Zuständige Behörde und höhere Verwaltungsbehörde ist der Bezirksdirektor. 
Weimar, den 2. August 1917. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departementschef: 
Slebogt. 
  
(Nr. 184.) Inhaltsverzeichnis aus Nr. 22 des Zentralblattes für das Deutsche Reich. 
S. 237. Einschränkung der weiteren Bearbeitung der Volkszählung vom 1. De- 
zember 1916. 
„ 238. Erstattung der verauslagten Beträge für Wochenhilfe aus Anlaß des 
vaterländischen Hilfsdienstes an die Lieferungsverbände. 
  
Much Weimarsscher Verlag C. m. H. u. ν
	        
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