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b) nimmt verschlossen übergebene Wertpapiere und Wertgegenstände in Verwahrung,
I) vermietet feuer= und diebessichere Schrankfächer zur Verwahrung von Wertpapieren
und Wertgegenständen unter eigenem Mitverschluß des Mieters,
unter Bedingungen, die vom Sparkassenausschuß festgesetzt werden.
Für die Verwahrung der offen übergebenen Wertpapiere gilt § 10 der Sparkassen-
Satzung vom 15. Dezember 1913.
§ 2.
Aberweisungs= und Scheckverkehr.
Zur Förderung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs ist die Sparkasse berechtigt, dem
Sparkassen-Giroverbande Sachsen-Thüringen-Anhalt beizutreten und den Giro-, den Konto-
korrent= und den Scheckverkehr zu pflegen.
Weida, den 3. Juli 1917.
Der Gemeindevorstand. Der Gemeinderat.
(Nr. 188.) Inhaltsverzeichnis aus Nr. 142 des Reichs--Gesetzblattes.
Nr. 5974. Bekanntmachung, betreffend Anderung der Ausführungsbestimmungen
zu der Verordnung über den Verkehr mit Schuhsohlen, Sohlenschonern,
Sohlenbewehrungen und Lederersatzstoffen vom 4. Januar 1917 (Reichs-
Gesetzblatt S. 10). Vom 1. August 1917.
„ 5975. Bekanntmachung über Angestelltenversicherung während des Krieges.
Vom 2. August 1917.
„ 5976. Bekanntmachung über Fristung im Sinne des § 49 Abs. 3 der
Gewerbeordnung. Vom 3. August 1917.
„ 5977. Bekanntmachung über den Bedürfnisnachweis für Schauspielunter-
nehmen. Vom 3. August 1917.
„ 5978. Bekanntmachung über die Veranstaltung von Lichtspielen. Vom
3. August 1917.
„ 5979. Bekanntmachung über den privaten, gewerblichen und kaufmännischen
Fachunterricht. Vom 2. August 1917.
„ 5980. Verordnung über den Verkehr mit Stroh und Häcksel. Vom
2. August 1917.
„ 5981. Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen zur Ausführung des Ge-
setzes über den Absatz von Kalisalzen. Vom 3. August 1917.
„ 5982. Bekanntmachung über Graphitindustrie. Vom 4. August 1917.
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