Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1917. (101)

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(Nr. 192.) Ministerialbekanntmachung über die Schonzeit des Dachses. 
Auf Grund der Ermächtigung durch den provisorischen Gesetzesnachtrag vom 
16. August 1917 zu dem Gesetz über die Schonzeit des Wildes vom 19. April 
1876 wird hiermit bestimmt: 
Die Schonzeit des Dachses wird für das Jahr 1917 mit Wirkung vom 
heutigen Tag ab aufgehoben. 
Weimar, den 16. August 1917. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Anteutsch. 
(Nr. 193.) Inhaltsverzeichnis aus Nr. 143 des Reichs-Gesetzblattes. 
Nr. 5983. Bekanntmachung über örtlichen Bereich und Sitz der Schuhhandels- 
gesellschaften. Vom 6. August 1917. 
„ 5984. Bekanntmachung, betreffend die Verlängerung der Priorikäksfristen in 
den Niederlanden. Vom 7. August 1917. 
„ 5985. Verordnung über die Lieferung von Ol aus Anlaß der Zusammen= 
legung von Olmühlen und über die gewerbsmäßige Herstellung von 
Ol. Vom 7. August 1917. 
„ 5986. Verordnung über die Preise von Olfrüchten. Vom 7. Angust 1917. 
„ 5987. Bekanntmachung über die Erweiterung der vierteljährlichen Vieh- 
zählungen. Vom 9. August 1917. 
5988. Bekanntmachung über das Verfahren bei der Todeserklärung Kriegs- 
verschollener. Vom 9. August 1917. 
„ 5989. Bekanntmachung der Fassung der Verordnung über die Todeserklärung 
Kriegsverschollener. Vom 9. August 1917. 
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Weimmischer Verlag ## m. G O. in LOums#.
	        
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