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Regierungsblatt
Girkherrscium bennen-
Nr. 52.
Inhalt: UMinisterialverordnung über den Werkehr mit Stroh und Häcksel. S. 198. — Ministerial-
verordnung über die Weranstaltung von Lichtspielen. S. 194. — Ministerialbekanntmachung
über Einziehung von Tetanus--Serum. S. 194.
(Nr. 194.) Mineinsrerorhnung vom 14. August 1917 über den Verkehr mit Stroh und
Häcksel.
Auf Grund der Bundesratsverordnung über den Verkehr mit Stroh und Häcksel
vom 2. August 1917 (Reichs-Gesetzblatt S. 685) bestimmen wir:
1. Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des § 12 der Bundesratsverordnung
ist das Großherzogliche Staatsministerium, Departement des Innern.
2. Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des § 10 Abs. 2 der Bundesrats-
verordnung und zuständige Behörde (§ 10 Abs. 3) ist der Großherzogliche
Bezirksdirektor.
3. Die Großherzoglichen Bezirksdirektoren sind befugt,
a) anzuordnen, daß bei unverschuldeter Verspätung der Lieferung an
Stroh von Preisherabsetzung abzusehen ist,
b) bei Weigerung oder Säumnis des Lieferungsverbandes oder der
Gemeinde die Leistung zwangsweise herbeizuführen.
Weimar, den 14. August 1917.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Anteutsch.
1917.—
Ausgegeben in Weimar am 28. August 1917. 56