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Diese Vorschrift findet keine Anwendung
a) auf den Aufkauf durch die nach dieser Verordnung zum Aufkauf
zugelassenen Personen,
b) auf den Erwerb von Mengen bis zu 1 Zentner im ganzen an
Obst (Apfeln, Birnen und Zwetschen) für jede Haushaltung
unmittelbar durch den Verbraucher.
Auf die Leiter und Aufkäufer der für die Verwaltungsbezirke errichteten
Bezirkssammelstellen finden die vorstehenden Vorschriften keine An-
wendung, insoweit für diese Stellen mit Genehmigung des Großherzog-
lichen Staatsministeriums, Departements des Innern, anderweite Vor-
schriften erlassen werden.
Die Landesstelle für Gemüse und Obst in Weimar wird ermächtigt,
weitere Anordnungen zu erlassen, die zur Sicherstellung der in Nr. 2
der Verordnung bezeichneten Obstlieferungen oder zur Versorgung der
Bevölkerung des Großherzogtums mit Obst erforderlich sind.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung oder die von
der Landesstelle für Gemüse und Obst in Weimar auf Grund von Nr. 8 dieser
Verordnung getroffenen Anordnungen werden mit Gefängnis bis zu 6 Monaten
oder mit Geldstrafe bis zu 1500 -# bestraft.
Weimar, den 18. August 1917.
(Nr. 198.)
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Anteutsch.
Ministerialverordnung vom 21. August 1917 über die Regelung der Butterpreise.
Auf Grund der Bundesratsverordnung über die Regelung der Butterpreise vom
22. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzblatt S. 689) bestimmen wir:
Die Ministerialverordnung vom 22. Juni 1916 (Regierungsblatt S. 125)
über die Regelung der Butterpreise wird aufgehoben.
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