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Regierungsblatt
für das
Grohherzogtum Sachsen.
Jahrgang 1917.
Nr. 57.
Inbalt: Ministerialbekanntmachung, betreffend Höchstpreise für Rassezuchtgänse. S. 207. — Ministerial-
bekanntmachung über das Inkrafttreten der weiteren landesrechtlichen Worschriften des Liegen-
schaftsrechts des Großherzogtums für den zum Gemeindebezirk Hohenfelden gehörigen Orts-
und Flurbezirk Hohenfelden ehemals meiningischen Anteils. S. 207. — Inhaltsverzeichnis
aus dem Keichs-Gesetzblatt. S. 208.
(Nr. 211.) Ministerialbekanntmachung, betreffend Höchstpreise für Nassezuchtgänse.
Der Präsident des Kriegsernährungsamts hat gemäß § 7 der Verordnung des
Reichskanzlers vom 3. Juli 1917 (Neichs-Gesetzblatt S. 581) über den Handel
mit Gänsen genehmigt, daß für hochwertige Rassezuchtgänse höhere Preise als die
in der Verordnung festgesetzten gefordert werden. Das gilt aber nur dann, wenn
der An= und Verkauf durch den Landesgeflügelzuchtverein oder die ihm ange-
schlossenen Zweigvereine vermittelt und eine Bescheinigung des Gemeindevorstandes
beigebracht wird, daß der Käufer die Tiere zu Zuchtzwecken benutzt.
Weimar, den 5. September 1917.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Anteutsch.
(Nr. 212.) Ministerialbekanntmachung über das Inkrafttreten der weiteren landesrechtlichen
Vorschriften des Liegenschaftsrechts des Großherzogtums für den zum Ge-
meindebezirk Hohenfelden gehbrigen Orts= und Flurbezirk Hohenfelden ehemals
meiningischen Anteils.
Auf Grund des § 3 der Höchsten Verordnung vom 11. August 1915, die Ein-
führung der landesrechtlichen Vorschriften des Liegenschaftsrechts des Großherzogtums
1917.—
Ausgegeben in Welmar am 20. September 1917. 61